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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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fährdet oder gar vernichtet würde. Ebenso wenig argumentiert das Dezernat 33<br />

der <strong>Bezirksregierung</strong> (ländliche Entwicklung, Bodenordnung) in diese Richtung.<br />

Ist also auch mit Blick auf eine Existenzgefährdung zweier landwirtschaftlicher<br />

Betriebe ein Verzicht auf das Vorhaben nicht möglich, so ergibt sich aus den in<br />

Kapitel B 7.1 dargelegten Erwägungen, dass auch eine Verschiebung des Tras-<br />

senverlaufs nicht in Betracht kommt, zumal damit zwar die Existenzgefährdung<br />

der jetzt betroffenen Betriebe vermieden werden könnte, möglicherweise aber<br />

vergleichbare Eingriffe an anderer Stelle hervorgerufen würden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde stellt die Tatsache, dass für den Planfeststel-<br />

lungsabschnitt ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden ist (bestands-<br />

kräftiger Einleitungsbeschluss der Flurbereinigungsbehörde vom 17.06.2010),<br />

ausdrücklich nicht dahingehend in die Abwägung ein, dass das Gewicht der be-<br />

troffenen Eigentümerbelange dadurch etwa gemindert würde (s. auch Kapitel B<br />

7.7.2). Denn etwaige, auch mit Blick auf die existenzgefährdend betroffenen Be-<br />

triebe individualisierbare Ergebnisse dieses Verfahrens stehen zum jetzigen<br />

Zeitpunkt nicht ansatzweise fest.<br />

Zudem neigt die Planfeststellungsbehörde zu der Einschätzung, dass jedenfalls<br />

im Falle der existenzgefährdend betroffenen Einwender B 9.20 die im Flurberei-<br />

nigungsverfahren allein mögliche Landzuteilung keine vollständige Lösung der<br />

Problematik erbringt, weil sich die Entwicklungsperspektive einer Ferienpension<br />

auch bei auskömmlicher Flächenausstattung in unmittelbarer Nähe der A 33<br />

nicht aufrecht erhalten ließe.<br />

Die Planfeststellungsbehörde weist daher lediglich darauf hin, dass das einge-<br />

leitete Flurbereinigungsverfahren immerhin die Chance bietet, einen prozentua-<br />

len Flächenabzug von den Teilnehmern des Verfahrens zu vermeiden oder aber<br />

auf einen maximalen Umfang von 2 % zu begrenzen. Gelingt es der Flurberei-<br />

nigungsbehörde, diese im Einleitungsbeschluss formulierten Ziele umzusetzen,<br />

können auch Einschnitte, die für einige landwirtschaftliche Betriebe nach den<br />

gutachterlichen Feststellungen noch nicht das Maß einer Existenzgefährdung<br />

angenommen haben, jedoch für die Betriebe spürbar sind, in aller Regel deut-<br />

lich gemindert werden.<br />

Für die dargelegte Flächeninanspruchnahme steht den betroffenen Eigentü-<br />

mern ein Entschädigungsanspruch zu. Sollte der Grunderwerb nicht durch eine<br />

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