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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Sowohl für die angesprochenen Krötenwanderungen als auch die Aktivitäten<br />

des Steinkauzes sind insbesondere die Nachtzeiten relevant, in denen keine re-<br />

levanten Verkehrsbelastungen und entsprechend keine signifikanten Erhöhun-<br />

gen von Kollisionsrisiken und Individuenverluste zu erwarten sind. Die entspre-<br />

chenden Befürchtungen und die Schlussfolgerungen, dass es durch die Über-<br />

führung zu einer geringeren oder fehlenden Eignung der Steinkauzmaßnahmen<br />

im Illenbruch führen würde, sind analog unbegründet.<br />

Die Kritik, dass Artenschutzmaßnahmen für den Steinkauz an der "Neuen Hes-<br />

sel" entfallen würden und dadurch gleichzeitig die neu geplanten Maßnahmen<br />

im Bereich "Illenbruch" entwertet würden, ist unbegründet. Im angesprochenen<br />

Bereich der Neuen Hessel sind ausschließlich Maßnahmen entfallen, die im<br />

Rahmen der Eingriffsregelung bisher als Ersatzmaßnahmen vorgesehen waren.<br />

Die an der Neuen Hessel bisher vorgesehenen Artenschutzmaßnahmen für den<br />

Steinkauz wurden nicht reduziert, sondern im Gegenteil sogar nach Norden hin,<br />

zur Verbesserung der Vernetzungsfunktion mit dem Bereich Illenbruch, ausge-<br />

weitet (Maßnahmen M/E 5. 803 und M/E 9.301). Der Maßnahmenzusammen-<br />

hang mit dem östlich angrenzenden Feuchtwiesenschutzgebiet und einem östli-<br />

chen Vorkommen bei Hörste wurde darüber hinaus durch ergänzende Maß-<br />

nahmen in diesem Bereich gestärkt (Maßnahme M 23).<br />

Die darüber hinaus geäußerte Befürchtung, dass aufgrund des Verbleibs des<br />

Modellflugplatzes die angrenzende Maßnahmenfläche (M/E 9.516) für den<br />

Steinkauz nicht mehr oder nur eingeschränkt geeignet sei, ist ebenfalls unbe-<br />

gründet, da eine Überschneidung der Aktivitätszeiten des Steinkauzes<br />

(abends/nachts) und des Flugbetriebs (am Tag) nicht zu erwarten ist und die<br />

Entwicklung von Nistmöglichkeiten nicht in der Nähe des Flugplatzes geplant<br />

sind.<br />

Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass durch die zuvor angeführten<br />

artspezifischen Maßnahmen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG beim<br />

Steinkauz nicht eingreifen.<br />

Damit wird auch keiner der Verbotstatbestände des Art. 5 VRL verwirklicht. Ins-<br />

besondere liegt kein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />

des Art. 5 Buchst. b VRL vor, zumal ihr Anwendungsbereich deutlich enger ge-<br />

fasst ist als der Verbotstatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbo-<br />

tes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der auch den Funktionsraum, auf dem<br />

sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt<br />

wird, in seinen Schutz einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A<br />

5.08, juris Rn. 143).<br />

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