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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Zumutbarkeitsschwelle wird dabei durch die Anforderungen der §§ 41 ff.<br />

BImSchG bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985, 4 C 63.80, DÖV 1985, S.<br />

786).<br />

Die aufgrund von § 43 Abs. 1 BImSchG erlassene Verkehrslärmschutzverord-<br />

nung, die 16. BImSchV, konkretisiert die Anforderungen, die sich unter dem As-<br />

pekt des Lärmschutzes für den Bau und Betrieb von Straßen aus der gesetzli-<br />

chen Verpflichtung ergeben, nach dem Stand der Technik vermeidbare schädli-<br />

che Umwelteinwirkungen zu verhindern und unvermeidbare Umwelteinwirkun-<br />

gen durch Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken.<br />

Nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädli-<br />

chen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der we-<br />

sentlichen Änderung von Bundesfernstraßen sicherzustellen, dass der nach den<br />

„Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ <strong>–</strong> Ausgabe 1990 - (RLS-90) ermit-<br />

telte Beurteilungspegel folgende Immissionsgrenzwerte nicht übersteigt:<br />

Tag Nacht<br />

1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen<br />

und Altenheimen<br />

57 dB(A) 47 dB(A)<br />

2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten<br />

und Kleinsiedlungsgebieten<br />

59 dB(A) 49 dB(A)<br />

3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und<br />

Mischgebieten<br />

64 dB(A) 54 dB(A)<br />

4. in Gewerbegebieten 69 dB(A) 59 dB(A)<br />

Nach § 2 Abs. 2 16. BImSchV ergibt sich die Art der bezeichneten Anlagen und<br />

Gebiete aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebau-<br />

ungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und<br />

Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche<br />

Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der<br />

Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Den insoweit maßgeblichen Anknüpfungs-<br />

punkt bildet die tatsächlich vorhandene Bebauung.<br />

Wohnbebauung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich kann damit nur nach<br />

den für Kern-, Dorf- und Mischgebieten vorgesehenen Grenzwerten geschützt<br />

werden.<br />

Für lediglich in Flächennutzungsplänen ausgewiesene, noch unbebaute Gebie-<br />

te, für die keine rechtwirksamen Bebauungspläne vorliegen und die auch nicht<br />

wie ein unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) schutzwürdig sind, besteht kein<br />

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