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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die mit dem planfestgestellten Maßnahmenkonzept verbundenen Belastungen<br />

sind nicht in diesem Sinne unzumutbar, in keinem Fall führen landschaftspflege-<br />

rische Maßnahmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Eigentumsin-<br />

teressen eines Grundeigentümers. In diesem Zusammenhang wird bezüglich<br />

der einzelnen Grundstücksbetroffenen auf Kapitel B 9 dieses Beschlusses ver-<br />

wiesen.<br />

Das vorstehende Ergebnis gilt namentlich auch in den Fällen, in denen eine<br />

straßenbaubedingte Existenzgefährdung des betroffenen landwirtschaftlichen<br />

Betriebes anerkannt wird (Einwender B 9.20 und B 9.51).<br />

Bei den Einwendern B 9.20 ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass der<br />

Betrieb zwar auch umfänglich durch landschaftspflegerische Maßnahmen be-<br />

troffen ist; die Ländereien sind in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer der ge-<br />

planten Grünbrücken gelegen und insofern in hervorragender Weise geeignet,<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen aufzunehmen, die Leitfunktionen zur<br />

Grünbrücke übernehmen können. Jedoch wird die Existenzgefährdung zur<br />

Überzeugung der Planfeststellungsbehörde <strong>–</strong> auch ohne dezidierte gutachterli-<br />

che Ermittlung <strong>–</strong> allein durch die Inanspruchnahme für das Straßenbauvorha-<br />

ben selbst bereits erreicht.<br />

Ausschlaggebend für diese Erwägung ist zum einen, dass für die Straße allein<br />

bereits rd. 1,3 ha und damit 15 % der Eigentumsflächen und 10 % der lt. Exis-<br />

tenzgutachten insoweit zu betrachtenden Eigentums- und Pachtflächen über-<br />

plant werden. Da zum anderen gleichzeitig die konkrete Entwicklungsperspekti-<br />

ve einer Ferienpension angesichts der Nähe der Hofstelle zur Autobahn an die-<br />

ser Stelle jedenfalls verloren geht, die unter Umständen die Verluste bei der<br />

landwirtschaftlichen Produktion hätte auffangen können, verbleibt auch unter<br />

dem Gesichtspunkt des Flächenverlustes allein für die Trasse lediglich ein Ne-<br />

benerwerbsbetrieb, der <strong>–</strong> ausgerichtet am Maßstab landwirtschaftlicher Taxati-<br />

onslehre <strong>–</strong> nicht mehr rentabel geführt werden kann.<br />

Noch deutlicher wird es im Falle des Betriebs der Einwender B 9.51, dass die<br />

straßenbaubedingte Existenzgefährdung ursächlich nicht auf die Inanspruch-<br />

nahme für landschaftspflegerische Maßnahmen zurückgeführt werden kann.<br />

Lediglich 570 m 2 werden für diesen Zweck überplant, während rd. 1,8 ha für die<br />

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