07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Waldes, des Halboffenlandes sowie der Heckenlandschaften und sonstiger Of-<br />

fenlandbiotope zu stellen sind.<br />

Der Siedlungsbereich von Hesseln befindet sich in ausreichend großem Ab-<br />

stand (> 600 m) und nordöstlich von der Grünbrücke. Im Bereich der kürzesten<br />

Verbindung zum Teutoburger Wald nach Norden hin befindet sich keine ge-<br />

schlossene Bebauung, die die in der Einwendung angesprochene Funktion ei-<br />

nes Querriegels hätte.<br />

Teichhuhn:<br />

Das Teichhuhn ist eine weit verbreitete Wasservogelart, die bundesweit, in<br />

Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> und regional als Vorwarnlistenart aufgeführt wird. Die Art,<br />

die als streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen bio-<br />

geographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszu-<br />

stand auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt nach den Feststellungen des Vorhabenträgers im Planungsge-<br />

biet wie folgt vor: Brutvogel mit je einem Brutpaar auf Kleingewässer westlich<br />

der Pappelstraße, einem Kleingewässer südlich vom Kompostierwerk, dem Ab-<br />

grabungsgewässer westlich der L 782 und dem Rückhaltebecken östlich der<br />

L 782.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers gehen selbst davon aus, dass von den Ge-<br />

wässern mit Brutvorkommen des Teichhuhns eine kleinräumige anlagenbeding-<br />

te Inanspruchnahme des Rückhaltebeckens östlich der L 782 durch das Bau-<br />

vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Die Höhere Landschaftsbehörde<br />

bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> stimmt indes der Einschätzung der Gutachter<br />

zu, dass das Gewässer mit den relevanten Uferstrukturen in noch ausreichen-<br />

der Größe erhalten bleibt. Insoweit kann richtigerweise grundsätzlich von einer<br />

weiteren Nutzbarkeit als Bruthabitat ausgegangen werden. Da weitere Habitat-<br />

verluste nicht erkennbar sind, kann nicht vom Eintritt des Beschädigungs- und<br />

Zerstörungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />

ausgegangen werden.<br />

Der Vorhabenträger hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass betriebsbedingte<br />

Beeinträchtigungen z.B. durch Lärm aufgrund der geringen Empfindlichkeit der<br />

Art nicht zu erwarten sind. Der Vorhabenträger verweist hier auch auf das Brut-<br />

vorkommen derzeit direkt neben der stark frequentierten L 782. Entsprechend<br />

stufen auch Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für<br />

Landschaftsökologie, April 2010, das Teichhuhn als Art ein, für das der Ver-<br />

kehrslärm keine Relevanz besitzt. Damit greift auch nicht das Störungsverbot<br />

287

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!