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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Vermeidbarkeit ist jedoch eingeschränkt durch den Zusatz „soweit wie mög-<br />

lich“. Das beinhaltet eine Abwägung zwischen den durch § 50 BImSchG ge-<br />

schützten Belangen, insbesondere der Wohnruhe der Straßenanlieger, und den<br />

entgegenstehenden Belangen, insbesondere an einer leistungsfähigen Ver-<br />

kehrsverbindung sowie auch der Beschränkung der Kosten des Straßenbaus<br />

(Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage (1999), Kapitel 34, Rn 51.22 und zum<br />

Kostenaspekt am Beispiel Schienenwegebau: BVerwG, Urteil vom 05.03.1997,<br />

11 A 25/95).<br />

Neben finanziellen Aspekten können auch andere gewichtige Belange der Be-<br />

rücksichtigung des Trennungsgebotes entgegenstehen. § 50 BImSchG dient<br />

letztlich dazu, die Berücksichtigung des Immissionsschutzes im Rahmen der<br />

Abwägung verschiedener Planungsalternativen zu konkretisieren, er verlangt<br />

aber keine uneingeschränkte Durchsetzung.<br />

Die Vorschrift gebietet danach die abwägende Prüfung, ob durch die konzeptio-<br />

nelle Ausgestaltung des Straßenbauvorhabens schädliche Umwelteinwirkun-<br />

gen, hier durch Straßenverkehrslärm, vermieden werden können. Dabei gehört<br />

zur konzeptionellen Ausgestaltung der Planung insbesondere die räumliche La-<br />

ge der Trasse, und zwar sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung.<br />

Das Grundkonzept der Planung erhält damit nicht nur durch den Trassenverlauf<br />

im Oberflächenbereich, sondern auch durch Gradientenabsenkungen, Tief-<br />

oder Troglagen seine Prägung (OVG Münster, Urteil vom 05.10.2000, 7a D<br />

56/97.NE).<br />

Das Optimierungs-/Trennungsgebot stellt dadurch einen von einer Vielzahl von<br />

Belangen dar, die bei der Variantenabwägung einander gegenüber zu stellen<br />

sind. Diesbezüglich wird auf Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses verwiesen, bei<br />

dem die zutreffende Variantenauswahl umfassend dargestellt ist.<br />

Nach § 50 Satz 1 BImSchG sollen Strassen vor allem so trassiert werden, dass<br />

schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem<br />

Wohnen dienende Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.<br />

Der Immissionsschutz stellt für die straßenrechtliche Planung zwar einen ge-<br />

wichtigen abwägungserheblichen Belang dar, bestimmt aber nicht als Planungs-<br />

leitsatz das Ziel der Straßenplanung und verleiht den Bewohnern der zu schüt-<br />

zenden Gebiete keine subjektiven öffentlichen Rechte.<br />

Nach dem Lärmschutzkonzept des Bundes-Immissionsschutzgesetzes soll § 50<br />

Satz 1 BImSchG "soweit wie möglich" Lärmvorsorge unterhalb der in § 41<br />

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