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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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noch mit der Stadt abgestimmt werden müsse <strong>–</strong> für den Baustellenverkehr nicht<br />

nutzen. Die Einwender sehen demgegenüber eine hervorragende Nutzungsmöglichkeit<br />

dieser Straße, da die Holtfelder Straße die Begegnung zweier<br />

Schwerlastfahrzeuge nicht zulasse. Sie fordern daher weiterhin eine Beweissicherung.<br />

Eine Beweissicherung für den Hausbrunnen der Einwender lehnt der Vorhabensträger<br />

aufgrund der Entfernung zur Trasse der A 33 ebenfalls ab. Zudem<br />

liege der Brunnen oberstrom der Trasse. Dem widersprechen die Einwender; in<br />

der Vergangenheit habe ein südlich gelegener Nachbar einen Brunnen gebohrt<br />

mit der Folge, dass der Brunnen der Einwender in trockenen Jahren kein Wasser<br />

geführt habe. Dies ist angesichts dessen, dass der Brunnen nach den Angaben<br />

der Einwender Wasser aus einer Tiefe von ca. 27 m fördere, nicht nachvollziehbar;<br />

dies sei der Hauptgrundwasserleiter und der falle nach Süden ab.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die Beweissicherung wird angesichts der Entfernung des Brunnens zur Trasse<br />

und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

zurückgewiesen.<br />

In der schriftlichen Einwendung haben die Einwender ergänzend die folgenden<br />

Aspekte angesprochen:<br />

Veränderung Grundwasserspiegel<br />

Die Einwender befürchten, dass es durch die Baumaßnahme zu einer Veränderung<br />

des Grundwasserspiegels und in der Folge zu Schäden an den Gebäuden<br />

kommen kann. Sie fordern auch vor diesem Hintergrund Beweissicherungsmaßnahmen.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn des Kapitels verwiesen.<br />

Hauskläranlage<br />

Befürchtungen, die hauseigene Kläranlage könnte durch die Baumaßnahme<br />

beeinträchtigt werden, sind unbegründet. Auf dem Grundstück der Einwender<br />

sind <strong>–</strong> hierauf hat der Vorhabenträger bereits in der Gegenäußerung hingewiesen<br />

<strong>–</strong> Bauarbeiten nicht geplant. Da er zudem den Gewässerrandstreifen entlang<br />

des Grabens, in den die Kläranlage entwässert, in einer Weise zu pflegen<br />

hat (s. oben), die die Unterhaltung des Grabens gewährleistet, ist auch insoweit<br />

keine Beeinträchtigung zu befürchten.<br />

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