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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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äumen darstelle, biete sich ein Aufwertungspotenzial. Daher ergebe sich keine<br />

zwingende Notwendigkeit, die Obstbaumwiese auf Ackerland anzulegen. Der<br />

Steinkauz siedele bereits in diesem Raum und erhalte auch bei Nutzung des<br />

Grünlandes eine Verbesserung seiner Habitatbedingungen. Zudem hätten die<br />

Einwender jederzeit die Möglichkeit, das Grünland umzubrechen und dauerhaft<br />

dem Naturschutz zu entziehen.<br />

Der Verhandlungsleiter greift die Zusage des Vorhabensträgers, den Vorschlag<br />

zu prüfen, auf und erläutert, im Falle einer Umplanung würden die Einwender<br />

im Deckblattverfahren beteiligt. Lehne der Vorhabensträger eine Umplanung<br />

ab, müsse er die Notwendigkeit der Maßnahme dartun. Dann entscheide die<br />

Planfeststellungsbehörde.<br />

Die Einwender lehnen auch die Obstbaumreihe auf Flurstück 395 ab. Der Verfahrensbevollmächtigte<br />

weist darauf hin, dass auf der gegenüberliegenden<br />

Seite des Weges bereits ein Wald vorhanden sei. Einer weiteren parallelen<br />

Leitstruktur bedürfe es mithin nicht.<br />

Die Einwender bieten eine weitere Ersatzfläche an auf dem Flurstück 114 in der<br />

Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> zwischen der Holtfelder Straße und<br />

einem in dem Flurstück verlaufenden Graben an. Der Vorhabensträger wird die<br />

Verwendungsmöglichkeit dieser Fläche prüfen.<br />

Erörtert werden im Weiteren die folgenden Punkte:<br />

Lärm<br />

Den Einwendern ist die Aussage der Gegenäußerung, Lärmbeeinträchtigungen<br />

seien nicht zu erwarten, zu wenig konkret. Es sei unverständlich, warum der<br />

Vorhabensträger, wenn er Beeinträchtigungen nicht erwarte, diese nicht definitiv<br />

ausschließen könne.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, im fraglichen Streckenabschnitt der A 33 seien<br />

4,00 m hohe Schutzeinrichtungen vorgesehen. Zudem befinde sich das Wohngebäude<br />

der Einwender in einer Entfernung von 470 m zur Trasse. Allein aufgrund<br />

der Entfernung würden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />

Unabhängig davon seien die Geräusche der Autobahn an der Hofstelle<br />

vernehmbar.<br />

Am Wohngebäude der Einwender werden alle maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

eingehalten. Ein Anspruch auf weitergehende aktive oder passive<br />

Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.<br />

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