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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Rechtsprechung (so zuletzt noch BVerwG, Urteil vom 20.01.2010, 9 A 22.08<br />

und auch OVG Münster, Urteil vom 21.01.2003, 8 A 4230/01) nicht anhand ört-<br />

licher Schallmessungen, sondern ausschließlich auf der Basis entsprechender<br />

Berechnungen.<br />

Abgesehen davon, dass bei neuen Verkehrswegen Messungen ohnehin nicht<br />

möglich sind (s. hierzu bereits Bundestagsdrucksache 661/89, Begründung zu §<br />

3 der 16. BImSchV), wird zur Beurteilung der Lärmschutzmaßnahmen grund-<br />

sätzlich - d.h. sogar bei verwirklichten Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG, Be-<br />

schluss v 06.02.1999, 4 B 147.92; BVerwG, Urteil v. 20.10.1989, 4 C 12.87) -<br />

ein Mittelungspegel berechnet und nicht gemessen, eben weil die Verkehrsbe-<br />

lastung stark schwanken kann und erhebliche Pegelschwankungen bei größe-<br />

ren Abständen zwischen dem Verkehrsweg und dem Immissionsort insbeson-<br />

dere auch durch die o. g. Faktoren auftreten können.<br />

Die tatsächliche Lärmbelastung kann daher abhängig von diesen Faktoren<br />

ebenso unter wie auch - dies ist den Einwendern einzuräumen - über dem er-<br />

rechneten Mittelungspegel liegen. Dies ist jedoch im Lichte der 16. BImSchV<br />

normimmanent und gehört zu den Wesensmerkmalen eines Mittelungspegels,<br />

ohne dass sich hieraus ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ableiten ließe.<br />

Messungen sind vom Gesetz weder für den Ist-Zustand noch für den späteren<br />

Ausbau- bzw. Betriebszustand vorgesehen.<br />

Die Immissionsberechnung auf der Grundlage der RLS-90 gewährleistet wirk-<br />

lichkeitsnahe und dem heutigen Stand der Berechnungstechnik entsprechende<br />

Beurteilungspegel. Auch die verschiedentlich an der Richtigkeit der Berechnung<br />

geäußerten Zweifel, die zugrunde gelegten Pkw- und Lkw-Geschwindigkeiten<br />

(vorgesehene zulässige Höchstgeschwindigkeit 130km/h für Pkw und 80 km/h<br />

für LKW) seien deshalb auch unrealistisch, weil sich Autofahrer häufig nicht an<br />

vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen hielten, sind unberechtigt.<br />

Die Berechnung entspricht auch insoweit exakt den verbindlichen Vorgaben der<br />

RLS-90. Dass Höchstgeschwindigkeiten von den Straßennutzern im Einzelfall in<br />

unzulässiger Weise nicht beachtet werden, kann im Rahmen der Berechnung<br />

keine Berücksichtigung finden, da von einem vorschriftsmäßigen Verhalten der<br />

Autofahrer ausgegangen werden muss. Verkehrswidrigem Verhalten ist in die-<br />

sem Zusammenhang daher nicht Rechnung zu tragen, ihm ist nach ständiger<br />

Rechtsprechung (u.a. BVerwG, Urteil vom 23.11.2001, 4 A 46/99 und Be-<br />

schluss vom 04.09.2003, 4 B 76/03) vielmehr mit den Mitteln des Straßenver-<br />

kehrsrechts entgegenzuwirken.<br />

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