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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.47<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender hat das Haus Holtfelder Straße 33 einschließlich eines Gartengrundstücks<br />

in der Größe von 3.000 m 2 (Teil des Flurstücks 41 in der Flur 5 der<br />

Gemarkung Hesseln) verkauft und erscheint zum Termin mit dem Käufer. Der<br />

Verhandlungsleiter bestätigt, dass die Einwendung für den Käufer als Rechtsnachfolger<br />

gelte, soweit der von ihm erworbene Grundstücksteil bzw. das Gebäude<br />

betroffen seien.<br />

Der Vorhabensträger führt zur Betroffenheit der Einwender aus, die vorübergehende<br />

Inanspruchnahme von Teilflächen der Flurstücke 14 und 41 in der Flur 5<br />

der Gemarkung Hesseln sei nicht mehr vorgesehen. Damit werde Flurstück 14<br />

nicht mehr beansprucht. Von Flurstück 41 werde jedoch noch eine Teilfläche in<br />

der Größe von 340 m 2 für das Überführungsbauwerk des Stockkämper Weges<br />

benötigt. Das Wohngebäude habe einen Abstand von ca. 120 m zur Trasse.<br />

Auf Nachfrage der Einwender, ob der an dieser Stelle bogenförmig geführt<br />

Stockkämper Weg begradigt und damit nach Osten verschoben werden könne,<br />

erwidert der Vorhabensträger, dies sei nicht möglich. Eine solche Lösung führe<br />

zu einer stärkeren Inanspruchnahme des dort gelegenen Waldstücks und sei<br />

daher aus naturschutzfachlichen Gründen abzulehnen.<br />

Das Flurstück 41 wurde mittlerweile in die Flurstücke 127 und 128 aufgeteilt.<br />

Beansprucht wird lediglich Flurstück 128.<br />

Der Verzicht darauf, die Flurstücke 14 und 128 (neu) für Bauzwecke vorübergehend<br />

in Anspruch zu nehmen, ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung<br />

geworden. Der Einwendung wird in diesem Punkt entsprochen.<br />

Flurstück 14 wird nach Deckblatt I für den Erschließungsweg zum Regenrückhaltebecken<br />

12 neu mit 20 m 2 in Anspruch genommen. Eine Einwendung im<br />

Deckblattverfahren wurde nicht erhoben.<br />

Soweit die Einwender in der schriftlichen Einwendung die Gesamtübernahme<br />

des ehemals ungeteilten Flurstücks 41 (nach der Teilung wohl auf das Flurstück<br />

128 zu beziehen) fordern, ist hierüber im Planfeststellungsverfahren nicht zu<br />

befinden. Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Einwendung wird mit Blick auf die naturschutzfachliche Bedeutung des<br />

Waldgebietes zurückgewiesen.<br />

Das Waldstück ist Bestandteil eines Mosaiks aus einzelnen Höfen und Gebäuden<br />

mit z.T. alten Waldbeständen und Feldgehölzen, Grünland- und Ackerflächen.<br />

Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen haben zum Ergebnis, dass<br />

auch dem hier in Rede stehenden Waldgebiet eine hohe Bedeutung als Jagdhabitat<br />

für verschiedene Fledermausarten zukommt. Insbesondere ist darauf<br />

hinzuweisen, dass es auch als Jagdhabitat für die Bechsteinfledermaus-Kolonie<br />

im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald anzusehen ist (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil B, Planunterlage 12.4.2.2, Blatt 2).<br />

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