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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Peilbrunnen<br />

Die Vertreter der Einwenderin führen aus, im Bereich der geplanten Trasse<br />

befänden sich Peilbrunnen, die zum Teil überplant würden. Entscheidend für<br />

die betrieblichen Belange der Einwenderin sei es, dass diese Brunnen ordnungsgemäß<br />

verschlossen würden, damit ein Schadstoffeintrag in den zur<br />

Wassergewinnung genutzten Grundwasserleiter ausgeschlossen sei. Denkbar<br />

sei es auch, dass seitens der Wasserbehörde beim Kreis Gütersloh die Anlage<br />

von Ersatzbrunnen angeordnet werde, wodurch der Einwenderin keine Kosten<br />

entstehen dürften.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, nach den ihm von der Einwenderin zur Verfügung<br />

gestellten Unterlagen werde nur ein Peilbrunnen von der Trasse überplant.<br />

Dieser werde ordnungsgemäß rückgebaut und verschlossen. Soweit<br />

Ersatzbrunnen erforderlich würden, werde er eine entsprechende Entschädigung<br />

in Geld leisten; die Einwenderin errichte dann die neuen Brunnen.<br />

Der Vorhabensträger weist zur Frage des Schadstoffeintrags darauf hin, dass<br />

Straßenabwasser in diesem Bereich nicht versickert werde.<br />

Kläranlage<br />

Der Vorhabensträger versichert, die firmeneigene Kläranlage der Einwenderin<br />

werde durch den Bau der A 33 nicht beeinträchtigt.<br />

Hochspannungsleitung<br />

Die Einwenderin würde es begrüßen, wenn die über das Betriebsgelände verlaufende<br />

Hochspannungsleitung durch ein Erdkabel ersetzt könnte.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, in bisherigen Gesprächen habe das Versorgungsunternehmen<br />

stets signalisiert, aus technischen Gründen ungern eine<br />

Erdverkabelung vorzunehmen. In Zukunft sei aber geplant, von 220 kV- auf 380<br />

kV-Leitungen umzustellen. Möglicherweise eröffne das der Einwenderin Möglichkeiten,<br />

im o.g. Sinne etwas zu erreichen.<br />

Im laufenden Planfeststellungsverfahren strebe der Vorhabensträger an, die<br />

dieses Aspektes nicht.<br />

Der Vorhabenträger ist über Nebenbestimmung A 7.1 verpflichtet, seiner Zusage<br />

zum Rückbau des im Trassenverlauf gelegenen Peilbrunnens nachzukommen.<br />

Gleiches gilt für den etwa notwendigen Bau von Ersatzbrunnen, die als<br />

Bestandteil der Anlagen in einem lebensmitteltechnischen Produktionsprozess<br />

als Versorgungseinrichtung i.S.d. Nebenbestimmung A 7.12.13 anzusehen<br />

sind.<br />

Damit wird den Belangen der Einwenderin Genüge getan.<br />

Von der Planungskompetenz der Planfeststellungsbehörde sind lediglich notwendige<br />

Anpassungen an vorhandenen Anlagen Dritter erfasst. Die Umwandlung<br />

einer vorhandenen Hochspannungsleitung in einer Erdleitung setzt jedoch<br />

ein eigenes Planungskonzept voraus, dass über bloße Anpassungsmaßnahmen<br />

hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 12.02.1988, 4 C 54/84; Beschluss vom<br />

13.07.2010, 9 B 103.09).<br />

In diesem Planfeststellungsverfahren kann daher keine den Wünschen der<br />

Einwenderin entsprechende Regelung getroffen werden.<br />

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