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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Bei der Frage möglicher Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs II FFH-RL<br />

ist unabhängig der Frage von Flächenbeeinträchtigungen allein maßgeblich, ob<br />

der günstige Erhaltungszustand der Art im FFH-Gebiet dauerhaft sichergestellt<br />

ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Während die Definiti-<br />

on eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-RL für den natürlichen<br />

Lebensraum u.a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbrei-<br />

tungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den<br />

günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitat-<br />

fläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i)“ (BVerwG, Urteil<br />

vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 132).<br />

Im Rahmen des Habitatschutzes geht es insoweit nicht um den Schutz einzel-<br />

ner Individuen, sondern nur um den Schutz der betreffenden Art vor Einflüssen,<br />

die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betref-<br />

fenden Art auswirken können (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009, 9 A 73/07, ju-<br />

ris Rn. 59). Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszu-<br />

stand der geschützten Art im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. i der<br />

FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorha-<br />

bens stabil bleiben (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 57;<br />

BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 94).<br />

Für die Frage, ob dies gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden<br />

Projekts die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung ange-<br />

ordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn<br />

es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein<br />

Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzu-<br />

stufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrun-<br />

gen erlangen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 57 mit<br />

Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, 4 A 9.97; BVerwG, Urteil vom<br />

12. März 2008, 9 A 3.06).<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt dabei das<br />

gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG, heute Art.<br />

191 Abs. 2 Satz 2 AEUV), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag ge-<br />

funden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg.<br />

2004, I-7405 Rn. 58), allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullri-<br />

siko" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss<br />

der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche<br />

Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A<br />

3.06, juris Rn. 94 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 9 A<br />

20/05).<br />

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