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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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„Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung sowie Ausgleichs- und Er-<br />

satzmaßnahmen sind meist noch nicht im Einzelnen bekannt; die allgemeine<br />

Feststellung der Vermeidbarkeit oder Ausgleichbarkeit <strong>–</strong> soweit erforderlich mit<br />

groben Angaben zu Art und Umfang der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Er-<br />

satzmaßnahmen <strong>–</strong> reichen in diesem Planungsstadium aus. Die Entscheidung<br />

über die Ausführung der unterstellten Teile des Vorhabens sowie der Vermei-<br />

dungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bleibt der Planfeststellung vorbe-<br />

halten“ (HNL-S 99, Kapitel 5.2).<br />

In inhaltlich gleicher Weise fordert das MUVS im Rahmen des Variantenver-<br />

gleichs eine Darstellung der lediglich überschlägig ermittelten Maßnahmen zur<br />

Vermeidung und Verminderung. Als Beispiel hierfür in der UVS 1993 sei noch-<br />

mals auf die oben bereits erwähnte Forderung nach Entwässerungsanlagen mit<br />

Schutzeinrichtungen gegen Schadstoffeintrag in Fließgewässer verwiesen.<br />

Zur Notwendigkeit und Zulässigkeit, eine UVS mit einem so beschriebenen<br />

Grad an Detailgenauigkeit im Weiteren Planungsprozess insbesondere mit den<br />

verschiedenen Planfeststellungsunterlagen für die letztlich gewählte Trassenva-<br />

riante zu ergänzen, um die erforderlichen Grundlagen für eine Umweltverträg-<br />

lichkeitsprüfung zu gewinnen, wird auf Kapitel B 4 dieses Beschlusses verwie-<br />

sen.<br />

Auch die weiteren Einwendungen gegen die UVS greifen nicht durch.<br />

So ist ein wesentlicher Vorwurf der Einwender gegen die UVS, die Ergebnisse<br />

des tierökologischen Fachbeitrags seien nicht hinreichend in die UVS eingear-<br />

beitet worden. Alle maßgeblichen Grundlagenkarten trügen ein Datum von<br />

1987, während der Fachbeitrag aus dem Jahr 1991 stamme. Die Datengrundla-<br />

ge der UVS könne in diesem Punkt mithin nicht aktuell gewesen sein, was sich<br />

auf das Ergebnis maßgeblich auswirke.<br />

Dem Vorwurf kann nicht gefolgt werden <strong>–</strong> ohne inhaltliche Auswertung stützen<br />

die Einwender den Vorwurf auf einen schlichten Vergleich der Datumsangaben.<br />

Dies reicht als Nachweis seiner Richtigkeit nicht aus.<br />

So ist Kapitel A 4 der UVS zu entnehmen, dass eine nähere Untersuchung der<br />

Fauna auf ein Votum des begleitenden Arbeitskreises zur UVS im Oktober 1989<br />

hin erfolgte. Es ist schwer vorstellbar, dass dieser Arbeitskreis in seiner nächs-<br />

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