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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Pachtland zur Verfügung gestellt zu erhalten. Dem hält der Vorhabensträger<br />

entgegen, er sei gehalten, zunächst eigene Flächen für die Anlage landschaftspflegerischer<br />

Maßnahmen zu verwenden. Möglicherweise ergäben sich aber<br />

Verschiebungen im Flurbereinigungsverfahren, in das jedenfalls die Pachtflächen<br />

der Einwender im Bereich der Grünbrücke einbezogen seien.<br />

Zur Entschädigung erläutert der Vorhabensträger, der auf den Pachtflächen<br />

erwirtschaftete Deckungsbeitrag werde über einen Kapitalisierungsfaktor unter<br />

Berücksichtigung der Restlaufzeit der Pachtverträge in eine Entschädigung<br />

überführt.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

überplant, Flurstück 211 in gleicher Flur und Gemarkung für die Trasse und ein<br />

Regenrückhaltebecken im notwendigen Umfang beansprucht. Zu den Einzelheiten<br />

wird auf die Ausführungen zu Einwender B 9.41 verwiesen.<br />

Auf alle Maßnahmen kann daher im Ergebnis nicht verzichtet werden.<br />

Die Einwender sehen sich durch die Inanspruchnahme von Eigentums- und<br />

Pachtflächen in ihrer Existenz bedroht. Eine Existenzgefährdung ist jedoch<br />

nicht zu erkennen.<br />

Die Einwender bewirtschaften 63,5 ha Eigentums- und 44,9 ha Pachtflächen,<br />

die im Umfang von 0,61 ha (Eigentum) und 4,85 ha (Pacht) beansprucht werden<br />

(fmdl. Auskunft gegenüber dem Vorhabenträger). Die Einwender verlieren<br />

mithin 5,04 % ihrer Betriebsflächen.<br />

Nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann<br />

ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen<br />

in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden<br />

landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden<br />

(BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08). Die Überschreitung dieser Grenze<br />

um 0.04 % ist als marginal zu bezeichnen.<br />

Im Zuge der Maßnahme M/A 9.306 u.a. auf den Flurstücken 90 und 92 in der<br />

Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sollen Drainagen außer Funktion gesetzt<br />

werden. Die Einwender befürchten Funktionseinbußen auch bei der Drainage<br />

Ihres angrenzenden Flurstücks 37.<br />

Derartige Befürchtungen sind unbegründet. Dieser Planfeststellungsbeschluss<br />

berechtigt den Vorhabenträger lediglich, die Drainagen auf genau den Flurstücken<br />

außer Funktion zu setzen, auf denen landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

umgesetzt werden sollen. Drainagesysteme anderer, angrenzender Flurstücke<br />

hat er jedoch funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen (Nebenbestimmung<br />

A 7.7.1). Dazu gehört es auch, Gräben, in die die Drainagen entwässern,<br />

zu erhalten.<br />

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