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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Trassenoptimierung im Bereich des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald sowie der<br />

Einbringung fortgeschrittener fachlicher und wissenschaftlicher Erkenntnisse in<br />

den LBP <strong>–</strong> mit dem vom 07.09.2009 datierenden Deckblatt I (vgl. Ausführungen<br />

zum Verfahrensablauf und zum Beteiligungsverfahren, Kapitel B 2 dieses Be-<br />

schlusses).<br />

„ELES“ beruht auf der zuvor bereits am 05.07.2007 in Kraft getretenen und mit<br />

dem Gesetz zur Änderung des LG NRW und sonstiger Vorschriften vom<br />

19.06.2007 (GVBl. NRW S. 228) eingeführten modifizierten Eingriffsregelung<br />

des § 4 a LG NRW, die u. a. <strong>–</strong> zum Schutz der Landwirtschaft <strong>–</strong> eine Begren-<br />

zung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichs- und Er-<br />

satzmaßnahmen vorsieht. In den neuen Absatz 3 des § 4 a LG NRW (S. 3 und<br />

4) wurde dazu eine Regelung aufgenommen, wonach der Flächenbedarf für<br />

den Ausgleich und Ersatz durch die Auswahl und Kombination geeigneter Kom-<br />

pensationsflächen und -maßnahmen auf das unabdingbare Maß zu beschrän-<br />

ken ist und die Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstü-<br />

cke im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch<br />

höherwertigen Flächen in der Regel nicht größer sein soll als diejenige für den<br />

Eingriff selbst. Mit den Regelungen von ELES wird zur Erreichung dieser Ziel-<br />

vorgabe eines 1 : 1 Verhältnisses zwischen den Eingriffsflächen und dem Flä-<br />

chenbedarf für Kompensationsmaßnahmen vor allem eine kompaktere und mul-<br />

tifunktionale Gestaltung der Kompensationsmaßnahmen, mithin eine Quanti-<br />

tätsminderung über eine Qualitätssteigerung, angestrebt.<br />

Die ELES zugrunde liegende Eingriffsregelung in der Fassung des § 4 a LG<br />

NRW von 2007 ist zwar, nachdem die bis dahin gültige Rahmengesetzge-<br />

bungskompetenz des Bundes 2006 mit der Föderalismusreform in die konkur-<br />

rierende Gesetzgebung überführt worden war, als solche mit dem insoweit wei-<br />

testgehend inhaltsgleichen § 15 der am 01.03.2010 in Kraft getretenen Neufas-<br />

sung des BNatSchG abgelöst worden. Auch diese Neuregelung enthält im Abs.<br />

3 u. a. ein Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Inanspruchnahme forst-<br />

und insbesondere landwirtschaftlich genutzter Flächen, nicht jedoch eine ent-<br />

sprechend konkrete Vorgabe wie die des LG NRW. Insoweit hat der Bundesge-<br />

setzgeber zumindest bisher von einer möglichen weitergehenden Ausnutzung<br />

seiner Gesetzgebungskompetenz abgesehen, so dass die Regelung des § 4 a<br />

Abs. 3 S. 3 und 4 LG NRW nicht durch eine vorgehende Regelung des neuen<br />

BNatSchG verdrängt worden ist.<br />

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