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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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ko nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden (hohe Aktivi-<br />

tät mittels Horchbox durch BUND-Gutachter ermittelt). Auch diese neue Er-<br />

kenntnis wird im Rahmen der Planungen berücksichtigt“ (Stellungnahme ge-<br />

genüber dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010, Seiten 8 und 9).<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.6 dieses Beschlusses ausgeführt, ist als Gesamt-<br />

fazit damit festzuhalten, dass über das Fledermausgutachten der Naturschutz-<br />

verbände von August 2010 keine Mängel bei Methodik und Umfang der arten-<br />

schutzrechtlichen Bestandsaufnahme durch den Vorhabenträger aufgezeigt<br />

werden können.<br />

Auch das zum Fledermausgutachten der Naturschutzverbände beteiligte Lan-<br />

desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (LA-<br />

NUV) kommt zu dem Ergebnis: „Wesentlich neue Erkenntnisse steuert das<br />

BUND-Gutachten nicht bei. Dies vor allem, da methodisch mit einem Minimal-<br />

ansatz gearbeitet wurde. Die Ergebnisse des methodisch aufwändigeren FÖA-<br />

Gutachtens sind aus der Sicht der LANUV eine gute Grundlage für die abgelei-<br />

teten Schutzmaßnahmen für die Fledermäuse. Ein Bedarf für weitere Kartierun-<br />

gen oder die grundsätzliche Überarbeitung der bislang geplanten Schutzmaß-<br />

nahmen und Querungsbauwerke ist aus dem BUND-Gutachten nicht abzulei-<br />

ten“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010, Seite 9). Diese<br />

fachliche der Einschätzung der LANUV wird von der Höheren Landschaftsbe-<br />

hörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> in Gänze geteilt.<br />

6.3.4 Vorsorgliche Ausnahme („Worst-Case-Betrachtung") nach § 45 Abs. 7<br />

BNatSchG<br />

In Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses ist dargelegt, dass bei keiner der pla-<br />

nungsrelevanten Arten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eintreten.<br />

Demzufolge bedarf es dem Grunde nach keiner Ausnahme nach § 45 Abs. 7<br />

BNatSchG.<br />

Im Folgenden wird insoweit rein vorsorglich im Sinne einer „Worst-Case-<br />

Betrachtung“ aufgezeigt, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45<br />

Abs. 7 Satz 1 BNatSchG vorliegen.<br />

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