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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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die Brückenbauwerke mit Deckblatt I aufgeweitet worden. Insoweit kann das<br />

Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />

Nr. 3 BNatSchG verneint werden.<br />

Hinsichtlich der übrigen Bereiche mit nachgewiesenen und potenziellen Vor-<br />

kommen sind Beeinträchtigungen durch Zerschneidungswirkungen im Bereich<br />

Casumer Bach, Neue Hessel und Loddenbach sowie betriebsbedingte Kollisi-<br />

onsgefährdung in diesen Bereichen anzuführen.<br />

In diesem Zusammenhang führt der Vorhabenträger die in den Planungen vor-<br />

gesehenen und mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Brücken-<br />

bauwerke im Bereich Casumer Bach, Neue Hessel und Loddenbach an.<br />

Insbesondere die Dimensionierung der Brücke über die Neue Hessel ist aller-<br />

dings bei den Naturschutzverbänden (Stellungnahme vom 15.03.2010, Seite 8)<br />

auf Kritik gestoßen. Dieses Brückenbauwerk wurde zur Erhöhung der Durchläs-<br />

sigkeit auf 20 m aufgeweitet. Überdies ist eine zusätzliche Brückenöffnung im<br />

Mittelstreifen vorgesehen. Allerdings genügt das Bauwerk damit noch nicht den<br />

Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />

(FGSV), Ausgabe 2008. Nach den Empfehlungen der FGSV kann bei gewäs-<br />

serbegleitenden Vogelarten wie dem Eisvogel davon ausgegangen werden,<br />

dass ab 4 bis 5 m lichter Höhe die Bauwerke unterflogen werden (Seite 5). Die<br />

lichte Höhe beträgt hier aber nur 3 m. Damit entspricht das Bauwerk als rele-<br />

vanter Querungsbereich nicht den Empfehlungen der FGSV 2008. Die Gutach-<br />

ter des Vorhabenträgers (Landschaft und Siedlung) weisen aber zu Recht dar-<br />

auf hin, dass die in der FGSV (2008) angeführten Maße zur Bauwerksdimensi-<br />

onierung vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Konsensbildung<br />

lediglich einen Orientierungswert (keinen Richtwert) darstellen, von dem in be-<br />

gründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch Seite 6 des Merkblattes<br />

zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräu-<br />

men an Straßen (MAQ)). In diesem Zusammenhang stellen die Gutachter des<br />

Vorhabenträgers auf die starke Brückenaufweitung in Verbindung mit einer<br />

günstigen Exposition der Brückenöffnung in Richtung Süden ab und halten es<br />

insoweit für durchaus möglich, dass der Eisvogel das Brückenbauwerk über die<br />

Neue Hessel queren wird. Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar, zumal<br />

die Gutachter des Vorhabenträgers auf z.B. KNEITZ (1997) verweisen, der un-<br />

terlegt durch eigene Beobachtungen zur Feststellung kommt, dass der Eisvogel<br />

dafür bekannt sei, auch enge Durchlässe zu unterfliegen.<br />

Aber selbst wenn der Eisvogel das Brückenbauwerk doch nicht annehmen soll-<br />

te, gehen die Gutachter des Vorhabenträgers zu Recht davon aus, dass hiermit<br />

keine Erhöhung des Kollisionsrisikos verbunden ist, da auf dem Brückenbau-<br />

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