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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Einwender entgegnet zu dieser Darstellung der Betroffenheit, der seit mehreren<br />

Hundert Jahren bestehende landwirtschaftliche Betrieb werde durch die<br />

Planung zerstört. Auch wenn derzeit nur ein geringer Teil der Flächen selbst<br />

bewirtschaftet werde, der Rest aber verpachtet sei, könne nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass ein Enkel der Einwender den Hof übernimmt und fortführt.<br />

Bei einem Verlust von 48 % der Flächen sei dies nicht mehr möglich, weshalb<br />

die Einwender hofesnahes Ersatzland fordern. Damit sollten auch die durch die<br />

Zerschneidung entstehenden Umwege gemildert werden. Darüber hinaus sei<br />

eine Entschädigung in Geld uninteressant, weil diese Entschädigung mangels<br />

direkter Investitionsmöglichkeit versteuert werden müsse.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt hierzu aus, Ziel der anstehenden<br />

Flurbereinigung sei es, die Betroffenheit einiger Weniger zu minimieren.<br />

Hierzu werde der Flächenverlust entweder auf eine größere Zahl von Personen<br />

verteilt oder aber durch den Kauf von Ersatzflächen ein Pool gebildet, aus dem<br />

heraus den Betroffenen Tauschland zugeteilt werden könne. Wahrscheinlich<br />

werde der letztgenannte Weg beschritten, auch wenn dies einen hohen Gesprächsbedarf<br />

auslöse.<br />

Im Weiteren werden die folgenden Details erörtert:<br />

Zuwegung zum Waldbestand<br />

Der beidseits der neuen Hessel auf den drei benannten Flurstücken südlich der<br />

Trasse vorhandene Wald konnte von den Einwendern bisher über einen an der<br />

Hofstelle beginnenden Weg erreicht werden. Dies war von Bedeutung, weil alle<br />

Gebäude der Hofstelle mit Holz beheizt werden.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, das Kreuzungsbauwerk der Neuen Hessel erreiche<br />

eine lichte Höhe von 3,00 m und eine lichte Weite von 15,00 m. Er sieht<br />

kein Problem, neben dem Bachlauf wieder einen Verbindungsweg einzurichten.<br />

Hiermit erklären sich die Einwender einverstanden.<br />

Zufahrt zum Regenrückhaltebecken vom Clever Bruch<br />

Der Vorhabensträger erläutert, dieser Weg solle nicht nur den Einwendern dienen,<br />

sondern übernehme insbesondere auch die Funktion eines Unterhaltungsweges<br />

zum Regenrückhaltbecken. Der Weg sei bisher auf der vorhande-<br />

Eine gesicherte landwirtschaftliche Existenz ist angesichts der nur im geringen<br />

Umfang stattfindenden Eigenbewirtschaftung der Flächen nicht gegeben. Mithin<br />

ist eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung auszuschließen.<br />

Da also die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins<br />

Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Der Verbindungsweg ist mit Deckblatt I Bestandteil der Planung geworden (BV-<br />

Nr. 371a). Der Einwendung wurde in diesem Punkt entsprochen.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Lage des Regenrückhaltebeckens verändert; die Zuwegung<br />

erfolgt nicht mehr vom Clever Bruch, sondern von der Holtfelder Straße.<br />

An den von der Straße Clever Bruch ausgehenden Wegeverhältnissen<br />

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