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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44<br />

Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt<br />

und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsre-<br />

gelung behandelt.<br />

In Anwendung dieser Kriterien ist in den artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen<br />

des Vorhabenträgers die Auswahl der planungsrelevanten Arten fehlerfrei er-<br />

folgt.<br />

Die Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse)<br />

Stand 14.12.2009, Büro Landschaft und Siedlung, Unterlage 12.4.1.1 der Plan-<br />

unterlagen, führt in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass hinsichtlich der<br />

europäischen Vogelarten nicht alle als planungsrelevant einzustufen sind. So ist<br />

die Mehrzahl der Vogelarten, wie z.B. Amsel, Blaumeise und Zaunkönig sowohl<br />

regional als auch landes- und bundesweit weit verbreitet und häufig und weisen<br />

innerhalb der biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s wie auch lokal<br />

einen günstigen Erhaltungszustand auf. Diese Einschätzung deckt sich mit der<br />

VV-Artenschutz, wonach bei den Allerweltsarten im Regelfall davon ausgegan-<br />

gen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ver-<br />

stoßen wird (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beein-<br />

trächtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unver-<br />

meidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungs-<br />

risiko).<br />

Die angeführte Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassen-<br />

bereich A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne<br />

Fledermäuse) hat insoweit als planungsrelevant alle Arten des Anhangs IV der<br />

FFH-Richtlinie, alle streng geschützte Arten des BNatSchG, alle Vogelarten des<br />

Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, alle Vogelarten nach Art. 4(2) Vogelschutz-<br />

richtlinie und noch weitere europäische Vogelarten (Seite 20) als planungsrele-<br />

vant eingestuft. Im Ergebnis sind demnach fachlich nicht zu beanstanden die<br />

folgenden Arten als planungsrelevant eingestuft worden:<br />

- Baumfalke<br />

- Braunkehlchen<br />

- Eisvogel<br />

- Feldlerche<br />

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