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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.15<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders sind die Flurstücke 130 und 156 in<br />

der Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen. Es sollen 1.600 bzw.<br />

120 m 2 erworben und 330 bzw. 120 m 2 vorübergehend in Anspruch genommen<br />

werden. Die vorübergehende Inanspruchnahme dient der Einrichtung einer<br />

Bodenlagerfläche sowie der Errichtung eines Schutzzaunes, der nach der Bauzeit<br />

wieder entfernt wird. Landschaftspflegerische Maßnahmen sind auf den<br />

Flurstücken des Einwenders nicht geplant. Das Wohngebäude des Einwenders<br />

befindet sich in einer Entfernung von 110 m zur Trasse.<br />

Folgende Themen werden erörtert:<br />

Wendehammer<br />

Beide Äste der Straße Clever Bruch (am Haus des Einwenders und entlang der<br />

Häuser Nr. 27 und 29) werden von der Trasse der A 33 abgebunden, ohne<br />

dass nach der ausgelegten Planung Wendehämmer vorgesehen sind. Der Einwender<br />

hält Wendemöglichkeiten für notwendig, möchte diese jedoch nicht auf<br />

seinen Grundstücken angelegt wissen.<br />

1.<br />

Für den Weg entlang der Gebäude Clever Bruch 27 und 29 nördlich der A 33<br />

schlägt der Einwender vor, einen Wendehammer gegenüber von Haus Nr. 27<br />

auf dem Teil des Flurstück 8 in der Flur 5 der Gemarkung Hesseln anzulegen,<br />

der zwischen der nördlichen Grundstücksgrenze und dem Schutzstreifen für die<br />

30 kV-Freileitung verbleibt. Der dann von dieser Stelle bis zur A 33 verbleibende<br />

Wegeteil wäre funktionslos und könnte rekultiviert und anderweitig verwertet<br />

werden.<br />

Der Vorhabensträger wird diese Option auf ihre technische Realisierbarkeit<br />

prüfen. Weitere Hinderungsgründe sieht er nicht.<br />

Die Inanspruchnahme im genannten Umfang ist unvermeidbar, da die Flächen<br />

für die Trasse der A 33 benötigt werden. Soweit der Einwender fordert, für die<br />

vorübergehende Inanspruchnahme entschädigt zu werden, steht ihm ein entsprechender<br />

Anspruch dem Grunde nach zu. Über die Höhe der Entschädigung<br />

wird in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen entschieden.<br />

Nebenbestimmung A 7.7.5 stellt sicher, dass die Flächen nach Inanspruchnahme<br />

rekultiviert werden.<br />

Der Wendehammer ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden,<br />

wenn auch nicht an der vom Einwender vorgeschlagenen Stelle, sondern innerhalb<br />

des Schutzstreifens der bezeichneten Hochspannungsleitung. Da dies<br />

keine Beeinträchtigung der Funktion des Wendehammers beinhaltet, ist der<br />

Einwendung gleichwohl entsprochen.<br />

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