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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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7.8 Jagd<br />

Dies entspricht auch den Grundsätzen planerischer Abwägung. Das Bundes-<br />

verwaltungsgericht hat hierzu entschieden: „Danach hat sich die Planungsbe-<br />

hörde (...) Gewissheit davon zu verschaffen, dass eine durch das Vorhaben auf-<br />

geworfene tatsächliche Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungs-<br />

beschlusses beherrschbar ist und dass das hierfür notwendige Instrumentarium<br />

bereitsteht“ (BVerwG, Urteil vom 05.03.1997, 11 A 5/96, juris Rn. 21; in Bezug<br />

genommen von BVerwG, Urteil vom 09.11.2006, 4 A 2001.06, juris Rn. 125).<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die mit dem Vorhaben auftretenden Probleme<br />

<strong>–</strong> wie etwa die Frage eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstat-<br />

bestände ohne Zweifel ist <strong>–</strong> einer Lösung zuzuführen.<br />

Unstreitig gehören auch die Belange der Landwirtschaft zu den von der Plan-<br />

feststellungsbehörde zu lösenden Problemen. Im Spannungsfeld zwischen die-<br />

sen Belangen und den naturschutzrechtlichen Erfordernissen kann eine Flexibi-<br />

lisierung des Kompensationskonzeptes jedoch nur insoweit erreicht werden, wie<br />

es sich aus Nebenbestimmung A 7.7.7 dieses Beschlusses ergibt.<br />

Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit, einem etwa im<br />

weiteren Verlauf der Flurbereinigung entwickelten und naturschutzfachlich ab-<br />

gestimmten Konzept innerhalb eines Verfahrens nach § 76 VwVfG zu folgen,<br />

soweit damit <strong>–</strong> auch in zeitlicher Hinsicht <strong>–</strong> den naturschutzrechtlichen Belan-<br />

gen Genüge getan werden kann.<br />

Das Vorhaben ist mit den betroffenen jagdlichen Belangen vereinbar.<br />

Der Bau und spätere Betrieb eines linienhaften Infrastrukturprojektes wie einer<br />

Autobahn führt zwangsläufig zu Zerschneidungs- und Trenneffekten für das<br />

jagdbare Wild und stellt durch Vergrämungseffekte und mögliche Wildverluste<br />

grundsätzlich auch eine Beeinträchtigung für die jagdlichen Belange dar, die<br />

abwägungserheblich sind.<br />

Von Einwenderseite und auch von den betroffenen Jagdgenossenschaften im<br />

Planungsraum wird dabei neben der Beeinträchtigung durch Wertminderungen<br />

für Jagdgenossenschaften und Eigenjagden als solche auch die Unterbrechung<br />

althergebrachter Wildwechsel und die Gefahr einer genetischen Verarmung in<br />

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