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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.58<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Flurstück 58 in der Flur 55 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden<br />

1.230 m 2 für die Trasse der A 33 benötigt. Weitere 2.240 m 2 müssen vorübergehend<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger ergänzend, die zu<br />

erwerbende Fläche umfasse auch bereits die Böschung, die erforderlich werde,<br />

weil die Trasse der A 33 hier in einem 5,00 m tiefen Einschnitt liege.<br />

Vorübergehend in Anspruch genommen werde das Flurstück ausdrücklich nicht<br />

für eine Oberbodenlagerfläche. Es werde auf dieser Fläche auch keine vollständige<br />

Abholzung der vorhandenen Bäume vorgenommen. Es gehe darum,<br />

dass der von der Trasse angeschnittene Wald wieder einen Waldrand erhalte,<br />

der künftigen Windschäden standhalten könne. Zu diesem Zweck würden<br />

schon heute oder nach Aushub des Einschnitts bruchgefährdete Bäume gegen<br />

Entschädigung entnommen und niedrige Gehölze unterpflanzt. Zur Anpflanzung<br />

und zur Aufwuchspflege müsse das Flurstück der Einwender betreten werden,<br />

daher die Ausweisung einer Fläche zur vorübergehenden Inanspruchnahme.<br />

Auf Nachfrage der Einwender bestätigt der Vorhabensträger, es werde kein<br />

Nutzholz gepflanzt. Der Vorhabensträger gibt aber zu bedenken, dass die Einwender<br />

gegenüber der späteren Straße verkehrssicherungspflichtig wären und<br />

insoweit hohe Bäume unmittelbar am Einschnitt ein Gefahrenpotenzial bildeten.<br />

Im Übrigen könne eine Abstimmung mit den Einwendern über die Art der verwandten<br />

Pflanzen geführt werden, soweit es dem Sinn und Zweck des Waldrandaufbaus<br />

nicht widerspreche.<br />

Zur Entschädigungshöhe erläutert der Vorhabensträger, diese werde gutachterlich<br />

ermittelt. Voraussichtlich liege der Preis für die Waldbodenfläche bei ca.<br />

0,70 € pro Quadratmeter, dem die Entschädigung für den Aufwuchs hinzugerechnet<br />

werden müsse. Zur Begutachtung würden Mitarbeiter des Kompetenz-<br />

Centers Gelsenkirchen des Vorhabensträgers beauftragt, die Einwender könn-<br />

Die Inanspruchnahme für die Trasse der A 33 ist unumgänglich, die Einwendung<br />

wird diesbezüglich zurückgewiesen.<br />

Die Befürchtung, dass über die reine Trassenfläche hinaus der vorhandene<br />

Wald weitergehend vernichtet werde, war der für die Einwender wesentliche<br />

Aspekt in ihrer Einwendung. Mit den Ausführungen des Vorhabenträgers im<br />

Erörterungstermin wird diese Einwendung zurückgewiesen. Die vorübergehende<br />

Inanspruchnahme führt nicht zu einer weiteren Vernichtung des Waldes,<br />

sondern dient dessen langfristigem Erhalt.<br />

Den Einwendern steht für die beanspruchte Fläche nebst Aufwuchs eine Entschädigung<br />

dem Grunde nach zu. Über die Höhe der Entschädigung wird außerhalb<br />

der Planfeststellung entschieden.<br />

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