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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die einem<br />

Planfeststellungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsprognose mit den zu ih-<br />

rer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen<br />

Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht erstellt worden sein<br />

(BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 96 mit Verweis auf<br />

BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990, BVerwG 4 CB 1.90; BVerwG, Urteil<br />

vom 27. Oktober 1998, BVerwG 11 A 1.97).<br />

In Anwendung dieser Grundsätze habe ich die in das Verfahren eingebrachten<br />

Verkehrsuntersuchungen von HB Verkehrsconsult von Juli 2003, Juli 2004 und<br />

November 2009 eingehend geprüft und komme zu dem Ergebnis, dass die ge-<br />

nannten Verkehrsuntersuchungen methodisch fachgerecht erstellt wurden und<br />

die Prognosen auf realistischen Annahmen beruhen. Die in der Verkehrsunter-<br />

suchung von November 2009 (DTV-Verkehrsconsult) prognostizierten Entlas-<br />

tungswerte für die B 68 durch den Lückenschluss der A 33 sind plausibel und<br />

fachlich belastbar.<br />

Bevor ich im Einzelnen auf die Kritik an den Verkehrsuntersuchungen eingehe,<br />

ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der hier maßgeblichen Verkehrsunter-<br />

suchung von November 2009 (Verkehrsgutachten für die A 33, Planungsab-<br />

schnitt 7.1, Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>, DTV-Verkehrsconsult) um eine, wie bereits<br />

ausgeführt, Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung von 2003 (Lückenschluss<br />

der A 33 zwischen <strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld, Verkehrsprognose 2020,<br />

HB(Heusch Boesefeldt)-Verkehrsconsult) handelt (vgl. Seite 2 und 18 der Ver-<br />

kehrsuntersuchung von November 2009). Auch wenn es hinsichtlich des Detail-<br />

lierungsgrad des modellierten Verkehrsnetzes und der verschiedenen Analyse-<br />

jahre und Prognosejahre Unterschiede gibt, so sind die Bewertungsgrundlage<br />

und die angewandte Methodik identisch. Das genannte Verkehrsgutachten von<br />

2003 wurde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zum A 33-Abchnitt 6 vom<br />

Bundesverwaltungsgericht eingehend geprüft und Folgendes festgehalten: „Die<br />

Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeig-<br />

nete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrea-<br />

listischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend be-<br />

gründet worden ist (Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 -<br />

NVwZ-RR 1991, 129 ; Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 -<br />

BVerwGE 107, 313 m.w.N.). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall<br />

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