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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Keine der Kommunen hat indes erhebliche Beeinträchtigungen städtebaulicher<br />

Planvorstellungen oder erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf<br />

öffentliche Einrichtungen vorgetragen. Auch inhaltliche Abstimmungsdefizite im<br />

Bezug auf eigene örtliche Planungen und sonstige Maßnahmen, durch die<br />

Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumlichen Entwicklungen<br />

ihrer Gebiete beeinflusst werden, wurden nicht vorgetragen.<br />

Soweit die betroffenen Kommunen in ihren Stellungnahmen Belange wie den<br />

Lärmschutz, den Landschaftspflegerischen Begleitplan, die Sicherung privater<br />

Brunnenanlagen oder auch Querungsbauwerke und die Ausgestaltung des<br />

Wirtschaftswegenetzes angesprochen haben, verweise ich in Bezug auf diese<br />

Themen auf die entsprechenden Kapitel in diesem Planfeststellungsbeschluss<br />

und gesondert auf Kapitel B 8 (Stellungnahmen der Kommunen) dieses Be-<br />

schlusses.<br />

In diesem Zusammenhang sei überdies auf die Rechtsprechung des Bundes-<br />

verwaltungsgerichts hingewiesen. Das BVerwG führt hinsichtlich der Einwen-<br />

dungsmöglichkeiten der Kommunen aus: „Der immissionsschutzrechtliche<br />

Schutzzweck des § 50 BImSchG schließt es jedenfalls aus, Gemeinden in ihrer<br />

Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaften als durch die Bestimmung<br />

begünstigt anzusehen (so im Ergebnis bereits Hess. VGH, Urteil vom 29. Okto-<br />

ber 1991 - VGH 14 A 2767/90 - ESVGH 42, 81 ). Zu ihren Selbstverwal-<br />

tungsangelegenheiten gehört es nicht, als Sachwalter von Immissionsschutzbe-<br />

langen ihrer Bürger oder allgemein des Umweltschutzes tätig zu werden (vgl.<br />

BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 <strong>–</strong> BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388<br />

; Beschluss vom 9. Oktober 2003 <strong>–</strong> BVerwG 9 VR 6.03 - juris). Die Be-<br />

lange des Umweltschutzes sind nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der<br />

Gemeinden zugeordnet, sondern dienen dem allgemeinen öffentlichen Interes-<br />

se“ (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005, 9 A 62/03, juris Rn. 46).<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht es indes als legitimes Recht der hier betrof-<br />

fenen Kommunen an, die Sorgen und Bedenken ihrer Bürgerinnen und Bürger<br />

geltend zu machen. Insoweit habe ich, wie bereits oben ausgeführt, die von den<br />

Kommunen vorgetragenen Belange, im Besonderen die Fragen des Lärmschut-<br />

zes, sehr sorgfältig geprüft.<br />

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