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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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au ergangene Urteil des BVerwG vom 23.08.1996, 4 A 29.95, NVwZ 1997, S.<br />

486).<br />

Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip hinsichtlich der Anwendung<br />

der Eingriffsregelung und der mit ihr verbundenen Inanspruchnahme privaten<br />

Grundeigentums ergibt sich im Ergebnis nicht.<br />

Für einen der betroffenen Landwirte trägt der Zugriff auf Grundstücksflächen<br />

seines Betriebes zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zwar<br />

<strong>–</strong> neben der Inanspruchnahme für die Trasse der A 33 <strong>–</strong> zur Gefährdung der<br />

Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes bei und ist daher mit erheblichen<br />

Belastungen verbunden (vgl. dazu auch Kapitel B 7.7 dieses Beschlusses). Von<br />

dieser Ausnahme abgesehen sind entsprechende Auswirkungen auf Eigen-<br />

tumsbelange aber für keinen weiteren Betroffenen zu erwarten und ein vollstän-<br />

diger oder teilweiser Verzicht auf die Inanspruchnahme der Grundstücksflächen<br />

des existenzbedrohten Landwirtes für Kompensationsmaßnahmen mit dem Ziel,<br />

die Existenzbedrohung zu vermeiden, ist nicht möglich.<br />

Die auf den entsprechenden Grundstücksflächen vorgesehenen Maßnahmen (E<br />

3.707, M/E 5.901, M/A 6.901, M/A 9.903, M/E 6.702) liegen nördlich der Que-<br />

rungshilfe / der Grünbrücke „Holtfelder Straße“, dienen der Verbesserung ihrer<br />

Anbindung an die Landschafts- und Biotopstruktur des Raumes und sind vor al-<br />

lem auch dem Artenschutz (und hier insbesondere dem Schutz der Fledermäu-<br />

se und des Steinkauzes) geschuldet. Die Flächen sind in einen in Nord-Süd-<br />

Richtung quer zur A 33-Trasse verlaufenden Grüngürtel mit Extensivgründland,<br />

Baumreihen, Hecken und Obstwiesen eingebunden, der mit seinen Leitfunktio-<br />

nen für die Vernetzung des Raums, zur Vermeidung artenschutzrechtlicher<br />

Verbotstatbestände infolge des Kollisionsrisikos mit dem Straßenverkehr sowie<br />

für bedeutende Vorkommen des Steinkauzes auch zur Optimierung und Siche-<br />

rung seiner Habitate nicht verzichtbar ist. Aufgrund ihrer Einbindung in die Ver-<br />

netzungsachse können die Maßnahmen ihre Funktion auch nur auf diesen Flä-<br />

chen erfüllen, so dass insoweit eine Alternative in Form ihrer Verlagerung auf<br />

Grundstücke anderer Eigentümer nicht besteht. Auch ein Rückgriff auf die<br />

nächste und letzte Stufe des Reaktionsmodells der Eingriffsregelung, die Fest-<br />

setzung einer Ersatzzahlung (§ 15 Abs. 7 BNatSchG), kommt daher nicht in<br />

Frage.<br />

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