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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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der Erschließung eines Anliegers, des Einwenders, diene.<br />

Letztlich entscheidet sich der Einwender, die östlichen Teilflächen des Flurstücks<br />

83 im Eigentum zu behalten. Der Vorhabensträger sichert daraufhin zu,<br />

das Straßenstück der Casumer Straße ab der künftigen Hofzufahrt bis zum<br />

Lärmschutzwall entweder zu reparieren oder aber aufzubrechen und in Schotterbauweise<br />

neu herzustellen. Hieran schließe sich die neu zugesagte Zufahrt<br />

entlang der Wallböschung zu den östlichen Flurstücksteilen in Schotterbauweise<br />

an. Alle Wegestücke gehen in das Eigentum des Einwenders über, er erhält<br />

eine Entschädigung für Unterhaltungsmehrlängen.<br />

Flurstücke 92 und 421<br />

Von beiden Flurstücken verbleiben nördlich der A 33, östlich des Illenbruch<br />

Restflächen, die der Einwender als unwirtschaftlich einstuft und deren Übernahme<br />

er fordert.<br />

Der Vorhabensträger hatte dies zunächst nicht vorgesehen, da seines Erachtens<br />

beide Flächen <strong>–</strong> nach einer Rekultivierung der hier verlassenen Trasse<br />

des Illenbruch zusammenhängend <strong>–</strong> in arrondierter Lage zur Hofstelle verblieben.<br />

Letztlich sagt der Vorhabensträger aber zu, beide Flächen zu übernehmen und<br />

für landschaftspflegerische Maßnahmen zu verwenden.<br />

takt auch mit der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> aufgenommen. Der nördlich der Trasse<br />

der A 33 verbleibende Teil der abgebundenen Casumer Straße sowie auch der<br />

neue Erschließungsweg (BV-Nr. 531) bleiben danach insgesamt als öffentlicher<br />

Weg in der Unterhaltungslast der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />

Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, die BV-Nr. 465a, 470a, 531 und 532<br />

hieran anzupassen. Ebenfalls wird ihm aufgegeben, die Grunderwerbsunterlagen<br />

anzupassen und die Teilflächen des Flurstücks 83, die für die Anlage des<br />

neuen Erschließungsweges benötigt werden, als Erwerbsflächen auszuweisen.<br />

Die vom Einwender im Deckblattverfahren I erhobene Forderung, die abgebundene<br />

Casumer Str. in Gänze auszubessern und <strong>–</strong> einschließlich des neuen<br />

Erschließungsweges <strong>–</strong> bituminös zu befestigen, wird zurückgewiesen. Die vorgesehene<br />

Herstellung des Weges in Schotterbauweise ab der Hofstelle des<br />

Einwenders wird der künftigen Verkehrsbedeutung des Weges gerecht.<br />

Eine Verpflichtung des Vorhabenträgers, die abgebundene Casumer Straße<br />

auch zwischen der Hofstelle des Einwenders und dem Illenbruch auszubessern,<br />

besteht nicht. Der offenbar in der Vergangenheit dem bisherigen Verkehrsbedürfnis<br />

genügende Ausbauzustand wird in Zukunft erst recht für den<br />

dann deutlich verminderten Verkehrsbedarf ausreichend sein. Die abgebundene<br />

Casumer Straße stellt mithin auch nach Durchführung des Straßenbauvorhabens<br />

eine ausreichende Erschließung der Hofstelle des Einwenders dar.<br />

Die Übernahme der bezeichneten Teile der Flurstücke 92 und 421 als Restflächen<br />

ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden (BV-Nr. 464a). Der<br />

Einwendung wurde damit in diesem Punkt entsprochen.<br />

Die vom Einwender in der schriftlichen Einwendung geforderte Gesamtübernahme<br />

beider Flurstücke ist mit Deckblatt I für das Flurstück 92 Gegenstand<br />

der Planung. Über eine Gesamtübernahme des Flurstücks 421 kann aus den in<br />

den einleitenden Ausführungen dieses Kapitels genannten Gründen in der<br />

Planfeststellung nicht entschieden werden.<br />

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