07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

auf der Grundlage der Gutachten zum prognostizierten Verkehrsbedarf darstellt“<br />

(juris Rn. 17).<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.4.1 dieses Beschlusses ausführlich dargelegt, kann<br />

das planfestgestellte Vorhaben solche maßgeblichen Abweichungsgründe für<br />

sich geltend machen.<br />

Die Straßenbaumaßnahme ist im Bedarfsplan als Anlage zum Fernstraßenaus-<br />

baugesetz in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (Laufende<br />

Nummer 1551, Seite 40, Drucksache 15/3412). Insoweit entspricht das Vorha-<br />

ben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG.<br />

Über die gesetzliche Bedarfsfeststellung hinaus habe ich in Kapitel B 6.1.2 die-<br />

ses Beschlusses die herausragende Bedeutung der Straßenbaumaßnahme<br />

dargelegt. Vorliegend besteht das konkrete Erfordernis nach einer leistungsfä-<br />

higen Verkehrsverbindung. Ein wichtiges Planungsziel ist der Lückenschluss im<br />

Autobahnnetz. Mit diesem planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33 erfährt der<br />

Lückenschluss der A 33 nunmehr endgültig seine Verwirklichung.<br />

Darüber hinaus kommt der Straßenbaumaßnahme auch eine erhebliche ver-<br />

kehrliche Entlastungswirkung für den Planungsbereich zu. Die B 68 hat bereits<br />

heute aufgrund der hohen Verkehrszahlen ihre Leistungsfähigkeitsgrenze über-<br />

schritten. Eine Verbesserung der Verkehrssituation kann nur durch den Neubau<br />

der A 33 erfolgen, da das vorhandene Straßennetz - insbesondere die die<br />

Hauptlast tragende B 68 und hier im Besonderen die Ortsdurchfahrt von Halle -<br />

nur so vom Durchgangsverkehr und großen Teilen des Ziel- und Quellverkehrs<br />

entlastet werden kann.<br />

Mit dieser Entlastung kommt es auch zu einer deutlichen Verbesserung der Ge-<br />

sundheitsverhältnisse der Menschen im Bereich der B 68 im Hinblick auf die<br />

Belastungen durch Lärm- und Luftschadstoffe.<br />

Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wider-<br />

holungen auf das angeführte Kapitel B 6.3.4.1 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Im Fazit kann uneingeschränkt die Feststellung getroffen werden, dass für das<br />

planfestgestellte Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses gem. Art. 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG sprechen.<br />

Sofern im Sinne einer „Worst-Case-Annahme“ auch unterstellt wird, dass der im<br />

FFH-Gebiet befindliche prioritäre Lebensraumtyp 91 EO durch Stickstoffeinträ-<br />

ge erheblich beeinträchtigt wird, liegen insoweit auch die eingangs schon er-<br />

wähnten verschärften Zulassungsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1<br />

497

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!