07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

chungsprüfung zugelassen werden kann. Hinzu kommt, dass nach dem un-<br />

bestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten der Trassenverlauf im Abschnitt<br />

7.1 in Abstimmung mit den Naturschutzverbänden inzwischen weiter modifiziert<br />

worden ist mit der Folge, dass es nach derzeitigem Planungsstand zu keiner<br />

flächenmäßigen Inanspruchnahme des genannten FFH-Gebiets kommen wird.<br />

Mit Blick auf das Artenschutzrecht gilt nichts anderes; auch insoweit ist nicht<br />

substantiiert dargetan, dass dem weiteren Trassenverlauf im Folgeabschnitt 7.1<br />

unüberwindbare, d.h. auch nicht durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnah-<br />

men oder ggf. im Wege der Ausnahme (§ 43 Abs. 8 BNatSchG) auszuräumen-<br />

de artenschutzrechtliche Planungshindernisse entgegen stünden“ (Urteil vom<br />

12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 116). Wie bereits das Bundesverwal-<br />

tungsgericht in seinem Ausblick auf den hiermit planfestgestellten Abschnitt 7.1<br />

angenommen hat, führt das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigun-<br />

gen des FFH-Gebietes „Tatenhauser Wald“. Hinsichtlich der Begründung wird<br />

Kapitel B 6.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Insgesamt ist die abschnittsweise Planung der A 33 also nicht nur sachgerecht,<br />

sondern in Anbetracht der Länge des Lückenschlusses von rd. 28 km geboten,<br />

damit die Planung praktikabel und effektiv gehandhabt werden kann. Damit ist<br />

die vorgenommene Abschnittsbildung sachlich notwendig und damit rechtlich<br />

nicht zu beanstanden:<br />

7.3 Einzelheiten der Baumaßnahme<br />

Unter den Einwendern wurde kein bautechnisches Detail mit einer solchen In-<br />

tensität diskutiert wie die Frage, ob die Casumer Straße anstelle der benachbar-<br />

ten Straße Illenbruch über die A 33 überführt werden sollte. Die Entscheidung<br />

der Planfeststellungsbehörde hierzu ist im nachfolgenden Kapitel dargestellt.<br />

7.3.1 Überführung Illenbruch<br />

Gegenstand der Planung ist es, von den beiden parallel verlaufenden Wegefüh-<br />

rungen Casumer Straße und Illenbruch nur den Illenbruch zu überführen und<br />

demgegenüber die Casumer Straße abzubinden und den auf ihr lastenden Ver-<br />

kehr mit demjenigen des Illenbruch zusammenzuführen.<br />

Dieses Planungsdetail ist im Verlauf des Verfahrens sehr kontrovers diskutiert<br />

worden. Soweit die jetzt planfestgestellte Lösung abgelehnt wurde, machen die<br />

622

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!