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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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der Konsensvereinbarung zur A 33 festgeschrieben und werde mithin durchgeführt.<br />

Ziel sei in der Tat, den Flächenverlust für stärker Betroffene durch Flächentausch<br />

zu minimieren und die Lasten gleichmäßiger zu verteilen.<br />

Lärmschutz<br />

Auf Nachfrage des Einwenders bestätigt der Vorhabensträger, bei einer Trennung<br />

von Holtfelder Straße und Grünbrücke würden zwischen den beiden Bauwerken<br />

die 4,00 m hohen Schutzeinrichtungen geschlossen. An der Lärmsituation<br />

ändere sich mithin nichts.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Einwender weist auf den vorhandenen Trinkwasserbrunnen hin. Der Vorhabensträger<br />

sieht jedoch keine Gefährdung dieses Brunnens, da er oberstrom<br />

in großem Abstand zur Trasse liege und durch diese zudem nicht in Grundwasserströme<br />

eingeschnitten werde.<br />

Wirtschaftswegenetz<br />

Der Vorhabensträger war bisher davon ausgegangen, dass der gegenüber der<br />

Hofstelle des Einwenders von der Holtfelder Straße in Richtung Eschweg führende<br />

Wirtschaftsweg als öffentlicher Weg auch anderen Anliegern zur Verfügung<br />

steht. Im Zuge der Erörterung hat sich herausgestellt, dass dieser Weg<br />

sich im Privateigentum des Einwenders befindet.<br />

Abgesehen davon, dass hier im Zuge der Flurbereinigung eine Neuordnung von<br />

Flächen und Wirtschaftswegenetz erreicht werden kann, weist der Vorhabensträger<br />

darauf hin, dass er gehalten sei, schon in der Planfeststellung alle anstehenden<br />

Probleme, also auch das Problem der Erreichbarkeit landwirtschaftlicher<br />

Nutzflächen einer Lösung zuzuführen. Er werde daher in einem Deckblatt<br />

eine entsprechende Regelung vorsehen.<br />

In Betracht komme einerseits, den Weg im Eigentum des Einwenders zu belassen<br />

und allen Nutzern ein Wegerecht einzutragen oder aber den Weg in einen<br />

öffentlichen Wirtschaftsweg umzuwandeln.<br />

Der Einwender will sich diesbezüglich im Termin nicht festlegen, der Vertreter<br />

Die Wohngebäude des Einwenders stehen in einem Abstand von ca. 350 m zur<br />

Trasse. Eine lärmtechnische Berechnung liegt für beide Gebäude nicht vor,<br />

jedoch werden schon bei einem näher zur Trasse gelegenen Nachbaranwesen<br />

die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte unterschritten. Ansprüche auf weitergehende<br />

Lärmschutzmaßnahmen bestehen daher für den Einwender nicht.<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />

wird mit Blick auf die Entfernung zur Trasse und die einleitenden Ausführungen<br />

am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Nach Deckblatt I soll der fragliche Wirtschaftsweg in einen öffentlichen Wirtschaftsweg<br />

umgewandelt werden (BV-Nr. 537). Einwendungen hat der Einwender<br />

nicht erhoben.<br />

Sie wären auch zurückzuweisen gewesen. Die Herrichtung als öffentlicher Weg<br />

ist erforderlich, um auch künftig allen Eigentümern die Möglichkeit zu eröffnen,<br />

ihre Grundstücke über das öffentliche Wegenetz zu erreichen.<br />

Demgegenüber müssten Belange des Einwenders zurückstehen, zumal ein<br />

öffentlicher Weg auch für ihn wie bisher uneingeschränkt nutzbar bleibt.<br />

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