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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Pflegeaufwand, der hier aber, weil noch ein Restnutzen der Fläche vorhanden<br />

sei, nicht zu einer Erhöhung der Entschädigung führe.<br />

Zugesagt wird seitens des Verhandlungsleiters, den Einwender in einem Deckblattverfahren<br />

auch dann zu beteiligen, wenn die Maßnahme entfällt und er<br />

eigentlich <strong>–</strong> da hierdurch entlastet <strong>–</strong> nicht mehr beteiligt werden müsste.<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 43, Flurstück 199<br />

Vorgesehen ist hier die naturnahe Umgestaltung des Bachlaufs der Neuen<br />

Hessel durch Anlage eines beidseitigen Gewässerrandstreifens mit lockeren<br />

Ufergehölzen als lokaler Verbundachse. Der Gewässerrandstreifen erhalte eine<br />

Gesamtbreite von 10 m, die Gehölze sollen ufernah wechselseitig gepflanzt<br />

werden.<br />

Zur Entschädigung verweist der Vorhabensträger auf die obigen Ausführungen<br />

mit dem Unterschied, dass hier mangels Restnutzen eine Pflegeentschädigung<br />

gezahlt werde, wenn die Fläche im Eigentum des Einwenders verbleibe. Möglich<br />

sei auch, die Pflege an den Gewässerunterhaltungspflichtigen (Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>)<br />

zu übertragen.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erläutert der Vorhabensträger zum<br />

Pflegeaufwand, die Bäume müssten alle 10 bis 15 Jahre auf den Stock gesetzt<br />

werden. Verzichtbar sei die Maßnahme nicht, da sie als Gewässerrandstruktur<br />

eine hohe Wertigkeit besitze.<br />

Der Einwender erklärt, diese Fläche sei nicht drainiert. Sein Wunsch wäre es,<br />

anstelle des Flurstücks 199 <strong>–</strong> insbesondere im Rahmen der Flurbereinigung <strong>–</strong><br />

eine hofnahe Fläche zugeteilt zu erhalten.<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 45, Flurstücke 30, 78 und 79<br />

Auf bisher intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen sollen hier extensive,<br />

feuchte Grünlandgesellschaften entwickelt werden.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E 10.705 handelt es<br />

sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme des Artenschutzes;<br />

dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar. Sie erlangt Bedeutung<br />

als Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und dem Teutoburger<br />

Wald.<br />

Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />

durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />

Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />

anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />

Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />

der Neuen Hessel tritt zudem hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />

dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und<br />

in der Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Nordöstlich von<br />

Schloss Holtfeld jedoch ist die Vegetation entlang des Bachlaufs lückenhaft so<br />

dass die vorgesehene Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />

zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich,<br />

da eine andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />

Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />

Im Weiteren ist die Maßnahme verhältnismäßig; der Einwender wird nicht existenzgefährdend<br />

getroffen, das Flurstück bleibt in nutzbarer Größe erhalten.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Auf den Flurstücken sollen die Maßnahmen M/E 5.803 (Kopfbaumreihe) und<br />

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