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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.42<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders werden in der Flur 52 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> eine Vielzahl von Flurstücken ganz oder teilweise überplant.<br />

Im Einzelnen:<br />

• Flurstücke 170 und 171 für die Trasse der A 33, ein Regenrückhaltebecken,<br />

das Überführungsbauwerk der Hesselteicher Straße und eine<br />

landschaftspflegerische Maßnahme<br />

• Flurstück 285 für das Überführungsbauwerk der Hesselteicher Straße<br />

• Die Flurstücke 168, 300, 298, 296, 299 und 294 für das Überführungsbauwerk<br />

der Hesselteicher Straße sowie die Anbindung einer Gemeindestraße<br />

hieran<br />

• Flurstück 303 für die Trasse der A 33 und eine Neuverlegung des Casumer<br />

Baches vor der Querung der Autobahn<br />

• Flurstück 135 für die Trasse der A 33, die Zuwegung zu einem weiteren<br />

Regenrückhaltebecken sowie eine Baumreihe daran entlang.<br />

Die Flurstücke 300 und 303 sollen darüber hinaus vorübergehend während der<br />

Bauphase beansprucht werden. Alle Flächen liegen beiderseits der Hesselteicher<br />

Straße arrondiert um die Hofstelle.<br />

Der Vorhabensträger erkennt vor diesem Hintergrund eine umfängliche Betroffenheit<br />

des Einwenders an. Auf den Hinweis des Einwenders, er erwäge die<br />

Forderung nach einer Gesamtübernahme der zerschnittenen Flurstücke 170<br />

und 171 oder alternativ nach Ersatzland in der Flurbereinigung, erwidert der<br />

Vorhabensträger, er werde im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen die<br />

Gesamtübernahme dieser Flurstücke prüfen.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundflächen des Einwenders für die Trasse der A<br />

33, die Überführung der Hesselteicher Straße und die Anbindung einer Gemeindestraße<br />

an diese sowie ein Regenrückhaltebecken mit Zuwegung und<br />

Eingrünung ist unumgänglich.<br />

Der Einwender hat sich nicht gegen die Inanspruchnahme grundsätzlich gewandt.<br />

Eine solche Einwendung müsste auch zurückgewiesen werden.<br />

Über eine Gesamtübernahme ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden.<br />

Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels verwiesen.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Die vom Einwender geforderte Verlegung des Casumer Baches lehnt der Vor- Die Verlegung des Casumer Baches steht in keinem Zusammenhang mit dem<br />

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