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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.60<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

In Vertretung des Einwenders erscheint sein Sohn zum Termin.<br />

Betroffen von der Planung ist insbesondere das Hofgrundstück, Flurstück 164<br />

in der Flur 4 der Gemarkung Tatenhausen. Es wird von der Trasse der A 33, für<br />

die 7.620 m 2 erworben werden müssen, durchschnitten. 3.400 m 2 sollen für die<br />

Anlage eines Immissionsschutzstreifens dauerhaft beschränkt, 6.455 m 2 vorübergehend<br />

in Anspruch genommen werden. Hierbei geht es um Waldrandaufbau<br />

(1.270 m 2 ), die Anlage von Schutzzäunen während der Bauzeit (1.230 m 2 )<br />

sowie eine Oberbodenlagerfläche (3.955 m 2 ).<br />

Das angrenzende Flurstück 87 in der Flur 4 der Gemarkung Tatenhausen muss<br />

ebenfalls für die Trasse (Erwerb 40 m 2 ), den Immissionsschutzstreifen (dauerhafte<br />

Beschränkung 30 m 2 ) und die Oberbodenlagerfläche (vorübergehende<br />

Inanspruchnahme 120 m 2 ) beansprucht werden.<br />

Von den Flurstücken 158 und 159 in der Flur 3 der Gemarkung Tatenhausen<br />

müssen 90 bzw. 200 m 2 für das Überführungsbauwerk der K 25 erworben werden.<br />

Der Einwender weist darauf hin, im Rahmen der Flurbereinigung Brockhagen<br />

sei ihm das zwischen diesen beiden Flurstücken liegende Wegegrundstück<br />

104 in der Flur 3 der Gemarkung Tatenhausen zugeteilt worden. Der Vorhabensträger<br />

erläutert, für das Überführungsbauwerk müssten aus diesem Flurstück<br />

85 m 2 erworben werden. Der Weg werde an die überführte K 25 angeschlossen,<br />

neu angepasst wegen der Höhenverhältnisse auf einer Länge von<br />

etwa 30 m.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, Flächen für<br />

Oberbodenlagerung würden in der Planfeststellung ausgewiesen, die Entschei-<br />

Im Zuge der Bearbeitung dieses Planfeststellungsbeschlusses wurde eine Differenz<br />

zwischen dem Grunderwerbsverzeichnis und dem Grunderwerbsplan<br />

offenbar.<br />

Im Grunderwerbsverzeichnis finden sich die Angaben, die im Erörterungstermin<br />

präsentiert wurden. Im Grunderwerbsplan, Unterlage 10, Blatt 5, ist jedoch eine<br />

weitere für den Immissionsschutzstreifen dauerhaft zu beschränkende Fläche in<br />

der Größe von 370 m 2 ausgewiesen. Die von diesem Flurstück dauerhaft zu<br />

beschränkende Fläche hat daher insgesamt eine Größe von 3.770 m 2 .<br />

Mit Deckblatt II wurden zusätzlich aus den genannten Flurstücken 55 m 2 (Flurstück<br />

159) und 115 m 2 (Flurstück 158) für die Erweiterung des Schutzstreifens<br />

der dortigen Hochspannungsleitung dauerhaft beschränkt. Der Sohn des Einwenders<br />

als dessen Betreuer hat telefonisch erklärt, dies begegne keinen Bedenken;<br />

eine Einwendung wurde nicht erhoben.<br />

Die Verpflichtung des Vorhabenträgers, die vorübergehend genutzten Flächen<br />

wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, ist über Nebenbestimmung<br />

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