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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Zur Inanspruchnahme von Grundeigentum im Rahmen eines Planfeststellungs-<br />

verfahrens wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits im Kapitel B 7.7<br />

dieses Beschlusses aufgezeigt. Zusammenfassend ist noch einmal auszufüh-<br />

ren, dass der Eigentümer, dem das Grundeigentum zum Zwecke der Vorha-<br />

bensrealisierung notfalls im Wege der Enteignung entzogen werden soll, eine<br />

besonders starke Rechtsposition hat (BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A<br />

18.99; BVerwG, Urteil vom 26.02.1999, 4 A 47.96). Deshalb ist die Frage der<br />

Inanspruchnahme von Grundeigentum ein sehr abwägungsrelevanter Belang.<br />

Unter Anwendung dieser Grundsätze und in Kenntnis und Berücksichtigung der<br />

Betroffenheiten der Grundstückseigentümer wird gleichwohl in vertretbarer Wei-<br />

se den in Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses angeführten verkehrlichen Belangen<br />

der Vorrang gegeben. Dabei ist auch festzuhalten, dass das Interesse des Ei-<br />

gentümers von Grundstücken, nicht enteignend in Anspruch genommen zu<br />

werden, gegenüber den sonstigen zu berücksichtigenden Belangen keinen ge-<br />

nerellen Vorrang besitzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1988, 4 VR 9.98).<br />

Das Vorhaben ist zuzulassen, weil es im Interesse des öffentlichen Wohls unter<br />

Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit<br />

vernünftigerweise geboten ist.<br />

Die vorstehenden Erwägungen greifen auch unter Berücksichtigung dessen<br />

Raum, dass von einigen der grundstücksbetroffenen Landwirte eine straßen-<br />

baubedingte Existenzgefährdung geltend gemacht wird, die sich in zwei Fällen<br />

in den vom Vorhabenträger angefertigten Existenzgutachten bestätigt hat. Die-<br />

ser nach der Existenzvernichtung wohl stärkste Eingriff in Betrieb und Eigentum<br />

ist in der Abwägung mit dem gebührend hohen Gewicht zu berücksichtigen.<br />

Die Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes ist grundsätzlich nach<br />

objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen, wobei Aspekte ei-<br />

nes angemessenen Lebensunterhalts für den Landwirt und seine Familie, die<br />

notwendige Eigenkapitalbildung zum Substanzerhalt sowie eine angemessene<br />

Faktorentlohnung zu berücksichtigen sind. Zu prüfen ist, ob der Betrieb langfris-<br />

tig existenzfähig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 14.<br />

April 2010, 9 A 13/08, ausgeführt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Sep-<br />

tember 2010, 9 B 11/10) :<br />

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