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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Bezirksplanungsbehörde hat dem planfestgestellten Vorhaben vor diesem Hin-<br />

tergrund auch zugestimmt.<br />

Es ist insoweit auch festzuhalten, dass die Fachplanung im Hinblick auf die<br />

raumordnerischen Ziele an die entsprechenden Vorgaben übergeordneter Pla-<br />

nungsentscheidungen gem. § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) gebunden<br />

ist.<br />

Für die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme bedurfte es auch keines<br />

Raumordnungsverfahrens. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens<br />

richtet sich in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> gem. §§ 32 Abs. 1 und 38 S. 1 Nr. 4 LPlG in<br />

Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Anwendungsbereich, den<br />

Kreis der Beteiligten sowie die Voraussetzungen für ein Raumordnungsverfah-<br />

ren (= Artikel 5 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Lan-<br />

desplanungsgesetz vom 10.05.2005). Der Bau einer Bundesfernstraße gehört<br />

danach nicht zu den Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungs-<br />

verfahren durchzuführen ist.<br />

6.3 Artenschutz<br />

Das Straßenbauvorhaben widerspricht nicht den Anforderungen des Arten-<br />

schutzrechtes. Durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten<br />

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Auffan-<br />

gen potenzieller Funktionsverluste für alle nachgewiesenen und potenziell vor-<br />

kommenden Arten sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. In-<br />

soweit treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ein. Hin-<br />

sichtlich der Begründung wird im Einzelnen auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Be-<br />

schlusses verwiesen.<br />

Folglich bedarf es dem Grunde nach auch keiner Ausnahmeentscheidung gem.<br />

§ 45 Abs. 7 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL. Mit diesem Planfest-<br />

stellungsbeschluss erfolgt insoweit nur vorsorglich im Wege einer „Worst-Case-<br />

Betrachtung“ eine solche Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG,<br />

Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL. Diesbezüglich wird auf Kapitel B 6.3.4 dieses<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

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