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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.37<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Flurstücke 195, 490 und 1883 in der Flur 8 der Gemarkung Halle sollen im<br />

Umfang von 130, 930 bzw. 1.870 m 2 für die Neuanbindung der Alleestraße an<br />

die L 782 sowie einen Lärmschutzwall in Anspruch genommen werden. Alle<br />

Flurstücke sollen darüber hinaus für eine Waldunterpflanzung zum Schutz des<br />

angeschnitten Waldbestandes sowie für die Anlage eines bauzeitlichen Schutzzaunes<br />

vorübergehend beansprucht werden.<br />

Der Einwender hatte vorgeschlagen, zur Vermeidung einer Überplanung seiner<br />

Grundflächen die Alleestraße statt nach Westen in östlicher Richtung zu verschwenken<br />

über ein Grundstück, dass der Vorhabensträger derzeit für die Anlage<br />

einer landschaftspflegerischen Maßnahme vorgesehen habe. Im Termin<br />

ergänzt er, ihm sei unverständlich, warum nicht der Kreisverkehr zur Verknüpfung<br />

der Alleestraße, der L 782 und der Anschlussarme der A 33 entlang der<br />

Trasse der A 33 nach Süden verschoben und mithin die Verschwenkung der<br />

Alleestraße über seine Grundflächen überflüssig gemacht werden könne.<br />

Der Vorhabensträger sieht keine Möglichkeit, die Planung im Sinne des Einwenders<br />

zu verändern. Zur Begründung führt er zunächst aus, die Lage des<br />

Kreisverkehrsplatzes ergebe sich aus der Linienführung von L 782 und A 33.<br />

Die ursprüngliche Linienführung durch das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald habe<br />

aus naturschutzfachlichen Gründen aufgegeben werden müssen. Um einerseits<br />

das FFH-Gebiet zu vermeiden, andererseits einen möglichst großen Abstand<br />

zu den Wohngebieten der Stadt Halle halten zu können, habe zwingend die<br />

heutige Linienführung der L 782 in die Planungen einbezogen werden müssen.<br />

Die Frage der Lage des Kreisverkehres habe davon ausgehend zunächst nach<br />

trassierungstechnischen Gesichtspunkten erfolgen müssen, worunter insbesondere<br />

der Kreuzungswinkel der betroffenen Straßen sowie Gestaltungselemente<br />

des Kreisverkehres (rechtwinklige Aufmündung aller Arme) zu verstehen<br />

seien. Als weitere Zwangspunkte habe die Planung den vorhandenen Trinkwasserbrunnen<br />

der TWO Halle, an dessen Rand die A 33 verlaufe, sowie die<br />

Die Inanspruchnahme der Flurstücke 490 und 195 wurde mit Deckblatt I gemindert.<br />

Es müssen nur noch 870 bzw. 70 m 2 erworben werden. Auch die vorübergehende<br />

Inanspruchnahme vermindert sich bei Flurstück 490 auf 285 m 2<br />

und entfällt bei Flurstück 195 in Gänze.<br />

Im verbleibenden Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum des<br />

Einwenders für die genannten Zwecke unumgänglich. Die diesbezügliche Einwendung<br />

und insbesondere die Forderung, den Kreisverkehr in Richtung Süden<br />

zu verschieben und dadurch eine Inanspruchnahme zu vermeiden, werden<br />

zurückgewiesen.<br />

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Vorhabenträgers im Erörterungstermin<br />

verwiesen, denen sich die Planfeststellungsbehörde anschließt.<br />

Dem Wunsch des Einwenders, von einer Inanspruchnahme seines Grundeigentums<br />

verschont zu bleiben, stehen eine Reihe insbesondere auch öffentlicher<br />

Belange entgegen.<br />

Besonders schwerwiegend ist in diesem Zusammenhang, dass eine Verschiebung<br />

des Kreisverkehrs im Sinne des Einwenders dazu führen würde, den nach<br />

intensiver Untersuchung gefundenen, optimalen Standort für einen Ersatzbrunnen<br />

im Wasserschutzgebiet Halle-Tatenhausen aufgeben zu müssen. Dieser<br />

Ersatzbrunnen ist aber zwingend erforderlich, um auch künftig eine ausreichende<br />

Versorgungssicherheit für die Bevölkerung der Stadt Halle sicherzustellen<br />

(zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.13.1 sowie Nebenbestimmung A 7.3.3<br />

verwiesen). Auch die übrigen Argumente sind sachgerecht und in der Summe<br />

gegenüber den Belangen des Einwenders vorrangig.<br />

Insoweit der Einwender im Deckblattverfahren I darauf hinweist, bei der beanspruchten<br />

Fläche handele es sich um eine für die langfristige Entwicklung seiner<br />

geschäftlichen Aktivitäten eingeplante Gewerbefläche, steht dieser Einwand<br />

offensichtlich nicht im Einklang mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben der<br />

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