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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Von weiteren Reduzierungsschritten hat der Vorhabenträger wegen offenkundig<br />

nicht zu erzielender Verbesserungen im Kosten-Nutzen-Verhältnis absehen dür-<br />

fen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat ihrer Überprüfung zunächst die Erkenntnis<br />

zugrunde gelegt, dass es für sich betrachtet keinen eigenen Stellenwert bildet,<br />

dass von den verbleibenden 41 Gebäuden nur 3 Gebäude mit Überschreitun-<br />

gen der Tag- und Nachtgrenzwerte zu rechnen haben, hingegen 38 Gebäude<br />

mit Überschreitung „nur“ der Nachtgrenzwerte ausgewiesen wurden. Dass § 41<br />

Abs. 1 BImSchG generell fordert, auch die Einhaltung der für die Nachtstunden<br />

geltenden Immissionsgrenzwerte durch aktiven Schallschutz sicherzustellen,<br />

kann nämlich nicht zweifelhaft sein. Welche Schutzvorkehrungen als geeignete<br />

Maßnahmen in Betracht kommen und ob sie mit verhältnismäßigem Aufwand<br />

realisierbar sind, lässt sich hingegen nur im konkreten Einzelfall beantworten<br />

(BVerwG, Beschluss vom 05.09.2008, 9 B 10.08).<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat sich bei ihrer Überprüfung im weiteren nicht<br />

damit begnügt, die zusätzlichen Kosten für Vollschutz durch aktive Lärm-<br />

schutzmaßnahmen schematisch auf alle verbleibenden Schutzfälle zu „vertei-<br />

len“ bzw. umzulegen, was eine Summe von etwa 58.500 Euro pro Schutzfall er-<br />

geben würde, den Besonderheiten des Einzelfalles aber so nicht gerecht würde.<br />

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG verlangt vielmehr<br />

<strong>–</strong> den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerwG folgend - auch nach<br />

Auffassung der Planfeststellungsbehörde eine Kosten-Nutzen-Analyse des je-<br />

weiligen Einzelfalles unter Würdigung aller für diesen maßgeblichen Umstände.<br />

Bei der erfolgten Einzelfallbetrachtung fiel vorliegend als erstes auf, dass der<br />

Aufwand, der im Einzelobjektfall zu leisten wäre, erheblich differiert; er reicht<br />

von 15.400 € (Objekt 24) bis zu 163.000 € (Objekt 142), niedrigster Wert für den<br />

Fall, dass 2 Objekte von einer Maßnahme profitieren, sind 29.150 € (Objekte<br />

113,114), höchster Wert für denselben Fall (Objekte 39, 39.1) sind hingegen<br />

240.000 €.<br />

Sodann war die Lage der Objekte in den Blick zu nehmen.<br />

Bis auf die Objekte Nr. 33.1 bis 33.7, die sich in einem allgemeinen Wohngebiet<br />

befinden, und einem Objekt, das in einem Gewerbegebiet gelegen ist, sind die<br />

übrigen 34 Gebäude dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen.<br />

Bei diesem ist in Erinnerung zu behalten, dass er nach der insoweit maßgebli-<br />

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