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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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fahrens herausstellt, dass ergänzende Untersuchungen und Ausgleichsmaß-<br />

nahmen erforderlich sind. Denn das Anhörungsverfahren dient gerade dazu,<br />

Aufschluss über bislang nicht erkannte Umweltauswirkungen zu erhalten. Män-<br />

gel der Antragsunterlagen können im Lauf des weiteren Verfahrens ausgegli-<br />

chen werden“ (BVerwG, Urteil vom 24.11.2004, 9 A 42.03).<br />

Weitergehend führt das Netzwerk Fehlplanung A 33 auf Seite 23 seiner o.g.<br />

Einwendung aus, es lasse sich nicht erkennen, dass eine Umweltverträglich-<br />

keitsprüfung im Rahmen der Linienbestimmung und im Rahmen der Planfest-<br />

stellung erfolgt sei. Die dabei erforderlichen Verfahrensschritte (Behördenbetei-<br />

ligung; Beteiligung der Öffentlichkeit mit Auslegung, Einwendung und Erörte-<br />

rung; zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

sowie Berücksichtigung bei der Entscheidung) könnten nicht einmal ansatzwei-<br />

se festgestellt werden.<br />

Diese Kritik kann nicht durchgreifen.<br />

Zum Vorwurf einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Li-<br />

nienbestimmung verweise ich auf Kapitel B 5 dieses Beschlusses. Im Rahmen<br />

dieses Planfeststellungsverfahrens hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung un-<br />

ter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen stattgefunden.<br />

Insofern ist zunächst auf den oben beschriebenen, durch die Rechtsvorschriften<br />

vorgegebenen Verfahrensablauf abzustellen. Es wird daraus deutlich, dass die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung als ein unselbständiger Teil in das Verfahren in-<br />

tegriert wird, in dem über die Zulassung des Vorhabens zu entscheiden ist. In-<br />

sofern gilt, dass namentlich die Beteiligung der Fachbehörden und der betroffe-<br />

nen Öffentlichkeit innerhalb dieses Zulassungsverfahrens durchgeführt wird und<br />

dabei den Anforderungen genügen muss, die an die Öffentlichkeitsbeteiligung in<br />

einem Planfeststellungsverfahren zu stellen sind. Diesen Anforderungen aber<br />

genügt das hier durchgeführte Verfahren (vgl. Kapitel B 2 und B 3 dieses Be-<br />

schlusses ).<br />

Die so im deutschen Recht vorgegebene Form einer Beteiligung der betroffenen<br />

Öffentlichkeit entspricht im Übrigen europarechtlichen Bestimmungen. So führt<br />

das Bundesverwaltungsgericht aus: „Damit erfüllt das deutsche Verwaltungsver-<br />

fahrensrecht Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie insoweit, als es bestimmt, in wel-<br />

cher Weise die „betroffene“ Öffentlichkeit angehört werden soll. Wenn das deut-<br />

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