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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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22. BImSchV bzw. der 39. BImSchV. Die angeführten Luftschadstoffgutachten<br />

des Ingenieurbüros Lohmeyer sind fachlich nicht zu beanstanden, folglich be-<br />

steht auch kein rechtlicher Anspruch auf Überarbeitung des Schadstoffgutach-<br />

tens bzw. Neuberechnung der Schadstoffbelastungen.<br />

In der Generalerörterung wurde im Zusammenhang mit den Schadstoffbelas-<br />

tungen seitens der Einwender des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Ge-<br />

setzgeber beabsichtige, auch für PM2,5-Belastungen einen Grenzwert festzule-<br />

gen. Diesbezüglich wurde insoweit auch indirekt ein weiteres Gutachten zu die-<br />

ser Thematik eingefordert (Seite 210 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />

rung). Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich seine gesetzgeberischen Absich-<br />

ten verwirklicht und in der neuen 39. BImSchV vom 02.08.2010 einen Grenz-<br />

wert für PM2,5 festgelegt. Der Vorhabenträger ist dieser gesetzlichen Neurege-<br />

lung gerecht worden und hat für die PM2,5 Belastungen eine Schadstoffberech-<br />

nung vornehmen lassen. In dieser Untersuchung (Luftschadstoffgutachten <strong>–</strong><br />

Fortschreibung, Deckblatt II, Ingenieurbüro Lohmeyer, Mai 2010) kommen die<br />

Gutachter zu dem Ergebnis, dass die ermittelten PM2,5Immissionen an allen be-<br />

trachteten beurteilungsrelevanten Untersuchungspunkten die Grenzwerte der<br />

39. BImSchV unterschreiten.<br />

Ebenfalls in Bezug auf die Luftschadstoffe wurde seitens der Einwender die<br />

Forderung erhoben, „dass alle EU-Grenzwerte, die für eine Autobahnplanung<br />

wichtig sind, bei dieser Planung Berücksichtigung finden und nicht erst gewartet<br />

wird, bis sie in deutsches Recht umgesetzt sind“ (Seite 207 des Wortprotokolls<br />

der Generalerörterung). Dieser Antrag ist zurückzuweisen. Nach der ständigen<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung<br />

der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die<br />

Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses an (BVerwG, Beschluss<br />

vom 25. Mai 2005, B 41/04, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2004, 9 A<br />

12/03, juris Rn. 21; vgl. zu diesem Grundsatz auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni<br />

1997, 4 C 3.95; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999, 4 BN 27.98; BVerwG,<br />

Urteil vom 1. April 2004, 4 C 2.03; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2008, 9 VR<br />

13.08). Insoweit können in diesem Planfeststellungsbeschluss keine Grenzwer-<br />

te Berücksichtigung finden, die noch keinen Niederschlag in das geltende Recht<br />

gefunden haben.<br />

Folgerichtig kann auch dem Einwand, es sei fraglich, „ob die Einhaltung der<br />

Grenzwerte allein den Schutz der Gesundheit im Hinblick auf die betrachteten<br />

Schadstoffe garantiert“ (Stellungnahme des Bürgervereins pro A 33 Südtrasse<br />

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