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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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ezogen werden. Zu berücksichtigen ist aber demgegenüber, dass Austausch-<br />

beziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzicht-<br />

bar sind und mithin dem Schutzregime des Gebietsschutzes unterfallen, da ge-<br />

schützte Arten wegen des notwendigen genetischen Austausches oder ihrer<br />

Lebensgewohnheiten in einem isolierten Reservat nicht erhalten werden kön-<br />

nen (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 32 + 33).<br />

Für einen natürlichen Lebensraum ist ein günstiger Erhaltungszustand nach Art.<br />

1 Buchst. e FFH-RL dann gegeben, wenn<br />

• sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet<br />

einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen<br />

• die für seinen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen<br />

bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und<br />

• der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buch-<br />

stabens i) günstig ist.<br />

Natürlichen Lebensräumen kommt danach in gewissen Grenzen ebenfalls eine<br />

Elastizität und Belastbarkeit zu. Sie können trotz einer vorübergehenden Stö-<br />

rung zumindest dann stabil bleiben, wenn nach kurzer Frist eine Regeneration<br />

einsetzt. Als Beispiel für entsprechende Fähigkeiten der Lebensräume kann die<br />

Fragestellung gelten, inwieweit Lebensräume zusätzlich zu einer Vorbelastung<br />

eine weitere Stickstoffzufuhr verkraften (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A<br />

20.05, juris Rn. 48).<br />

Mit Blick auf den 1. Spiegelstrich sah es das Bundesverwaltungsgericht in sei-<br />

ner Entscheidung vom 17.01.2007 als nicht zweifelsfrei an, „ob und ggf. in wel-<br />

chem Umfang ein direkter Flächenverlust, den ein Straßenbauvorhaben für ein<br />

Biotop zur Folge hat, unter Berufung auf Bagatellschwellen zu rechtfertigen ist.“<br />

(juris Rn. 50), hat diese Frage jedoch letztlich noch offen gelassen. Mit Urteil<br />

vom 12.03.2008, 9 A 3.06, juris Rn. 124, hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

dann entschieden, „unter Beachtung des gemäß Art. 5 Abs. 3 EG auch für das<br />

Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Beur-<br />

teilung am Maßstab der praktischen Vernunft gebietet, ist diese Frage für sol-<br />

che Flächenverluste zu bejahen, die lediglich Bagatellcharakter haben.“<br />

Das Gericht führt weiter aus, eine Orientierungshilfe, ob ein Flächenverlust noch<br />

Bagatellcharakter habe, biete der Endbericht zum Teil der Fachkonventionen<br />

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