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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Luftschadstoffe<br />

Der Einwender beantragt die Erstellung eines Gutachtens auf der Grundlage<br />

der für das Jahr 2010 vorgesehenen Grenzwerte für Feinstaub PM10 sowie<br />

unter Berücksichtigung der Feinstäube PM2,5.<br />

Dies versteht der Verhandlungsleiter als einen Antrag an die Planfeststellungsbehörde.<br />

Er erklärt, zur Überprüfung des vorliegenden Gutachtens sei das Landesamt<br />

für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) eingeschaltet. Im<br />

Übrigen werde im Rahmen der abschließenden Entscheidung in diesem Verfahren<br />

auch über die Anträge des Einwenders befunden.<br />

Es ist nicht zu erwarten, dass die Verkehrsbelastung auf der A 33 bereits ein<br />

Jahr nach Verkehrsfreigabe die für das Jahr 2025 prognostizierte Größenordnung<br />

erreicht hat. Eine darauf gestützte Lärmberechnung hätte mithin geringere<br />

Beurteilungspegel auch am Wohngebäude des Einwenders zum Ergebnis.<br />

Über das Verfahren nach § 75 Abs. 2 VwVfG ist zudem sichergestellt, dass der<br />

Einwender noch lange nach Verkehrsfreigabe Ansprüche auf weitergehenden<br />

Lärmschutz <strong>–</strong> soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen <strong>–</strong> geltend<br />

machen können. Hiermit ist den Belangen des Einwenders Genüge getan.<br />

Der Vorhabenträger hat mit Deckblatt II eine überarbeitete Fassung des Luftschadstoffgutachtens<br />

in das Verfahren eingebracht.<br />

Gegenstand dieser Überarbeitung war u.a. die Berücksichtigung der Grenzwerte,<br />

wie sie mit Erlass der 39. BImSchV vom 02.08 2010 (BGBl. I S. 1065) festgelegt<br />

wurden. Hierzu gehört auch die Betrachtung der Feinstäube PM2,5, für<br />

die erstmals ein Zielwert und ab dem 01.01.2015 ein Grenzwert erlassen wurden.<br />

Die 39. BImSchV dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über die Luftqualität<br />

und saubere Luft in Europa, die die bisherigen Richtlinien aus den Jahren 1996,<br />

2000 und 2002 abgelöst hat.<br />

Mithin berücksichtigt das in die Planung eingebracht Gutachten in seiner aktuellen<br />

Fassung alle gültigen Ziel- und Grenzwerte, wie es der Einwender gefordert<br />

hat.<br />

Die wesentlichen Inhalte des Gutachtens wurden vom Landesamt für Natur,<br />

Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich<br />

ihrer Richtigkeit bestätigt wurden. Auch die Abteilung Gesundheit des<br />

Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme zur endgültigen Fassung des<br />

Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens sind<br />

aus Sicht der Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher<br />

Sicht bestehen, bezogen auf die bestehenden Grenzwerte der 39.<br />

BImSchV, gegen die Planänderungen daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

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