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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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weise zweier Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermaus in den Berei-<br />

chen Casum und Clever Bruch und Nachweise von Quartieren des Braunen<br />

Langohrs und des Kleinen Abendseglers jeweils im Bereich der ehemaligen<br />

Hofstelle Birkmann. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse zu den o.g. Vor-<br />

kommen wurde in Abstimmung mit Vorhabensträger und dem Gutachter und<br />

unter Einbeziehung des LANUV ein Maßnahmenkonzept entwickelt, dass nach<br />

Auffassung der höheren Landschaftsbehörde geeignet ist, um ein Eintreten der<br />

Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 mit hoher Prognosewahrscheinlichkeit aus-<br />

zuschließen. Verbleibende Prognoseunsicherheiten werden durch ein artbezo-<br />

genes, vorhaben - begleitendes Monitoring und einem damit verbundenen<br />

Nachbesserungsvorbehalt berücksichtigt“ (Stellungnahme vom 02.05.2011, Sei-<br />

te 10).<br />

Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann)<br />

Das Büro FÖA Landschaftsplanung hat durch Ausflugszählungen im Juni 2010<br />

ein Quartier des Kleinen Abendseglers in einer von mehreren alten Eichen auf<br />

dem Gelände des Hofes Birkmann (Bau-km 4+300) festgestellt. Nach den Aus-<br />

sagen der Gutachter handelt es sich um mindestens 10 Tiere. Ob eine Wo-<br />

chenstubengesellschaft oder eine Männchengruppe das Quartier besetzt hielt,<br />

können die Gutachter nicht abschließend beantworten. Bei einer Anfang Juli<br />

2010 durchgeführten zweiten Kontrolle wurde das Quartier an anderer Stelle,<br />

am Waldrand im nahen Umfeld des ehemaligen Hofes nachgewiesen. Aller-<br />

dings konnte der Quartierbaum nicht genau lokalisiert werden. Letztlich bedarf<br />

die Frage, ob eine Wochenstubengesellschaft oder eine Männchengruppe das<br />

Quartier besetzt hielt, keiner abschließenden Klärung, da sich beim Kleinen<br />

Abendsegler die Männchen wie die Weibchen zu einer Gruppenbildung zu-<br />

sammenfinden und insofern ein gleiches Sozialverhalten aufweisen.<br />

Die Beeinträchtigung stellt sich in Form des Verlustes des genutzten Quartier-<br />

baumes dar. Überdies könnte nach Aussage der Gutachter auch ein zweites,<br />

nicht exakt lokalisiertes Quartier am Waldrand beeinträchtigt werden.<br />

Mit diesem Planfeststellungsbeschluss wird allerdings der Zeitpunkt für das Fäl-<br />

len der als Quartiere in Betracht kommenden Bäume außerhalb der Wochen-<br />

stuben- und Winterquartierzeit festgelegt. Die in Betracht kommenden Bäume<br />

müssen vom Vorhabenträger vor dem Fällen lokalisiert werden (s. insgesamt<br />

Nebenbestimmung A 7.5.2 sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7). Damit wird das Tötungsver-<br />

bot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG und das Störungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

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