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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Mit Ausnahme des § 13 (Allgemeiner Grundsatz) selbst sind die übrigen Rege-<br />

lungen ihrerseits nicht im vorgenannten Sinne „abweichungsfest“.<br />

Geht es um konkrete Fragen der Eingriffskompensation ist zudem der Blick be-<br />

sonders auf den § 15 BNatSchG zu fokussieren. Auch hier ist ein möglicher in-<br />

haltlicher Widerspruch zu den Regelungen des LG NRW jedoch nicht ersicht-<br />

lich. Im Gegenteil greift der Absatz 3 des § 15 BNatSchG den - seit der LG-<br />

Novelle 2007 bereits in NRW gesetzlich verankerten - Gedanken einer mög-<br />

lichst großen Schonung gerade land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen auf,<br />

formuliert dazu ein ausdrückliches Rücksichtnahmegebot und einen besonde-<br />

ren Prüfauftrag.<br />

Gegen die Annahme einer Unwirksamkeit entsprechender rechtlicher Grundla-<br />

gen spricht des Weiteren auch die Vorschrift des § 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG,<br />

der besagt, dass sich das Nähere zur Eingriffskompensation (Inhalt, Art, Um-<br />

fang) solange nach Landesrecht richten kann, wie das Bundesumweltministeri-<br />

um (noch) nicht von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht hat<br />

und die Länderregelungen sich nicht im Widerspruch zu den Absätzen 1 bis 6<br />

des § 15 BNatSchG befinden.<br />

Beides ist vorliegend nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht der<br />

Fall.<br />

Auch wenn ELES seinen Bezugspunkt ursprünglich in der Fassung des § 4 a<br />

LG NRW von 2007 gehabt hat und der Kern der Eingriffsregelung nunmehr Be-<br />

standteil des unmittelbar geltenden BNatSchG ist, ist ELES damit im Übrigen<br />

nicht ohne rechtliche Grundlage. Wie bereits ausgeführt, enthält zum einen<br />

auch das BNatSchG das Gebot der Schonung landwirtschaftlicher Flächen. In-<br />

soweit ist nicht ersichtlich, warum eine in NRW per Erlass eingeführte Methodik<br />

zur Erreichung u.a. dieses auch bundesgesetzgeberischen Ziels durch Flä-<br />

cheneinsparungen mittels Qualitätssteigerung nicht anwendbar sein sollte. Zum<br />

anderen gilt die konkretere landesrechtliche Ausgangsvorschrift (jetzt Abs. 1 S.<br />

2 u. 3 statt Abs. 3 S. 3 u. 4 des § 4 a LG NRW) trotz des unmittelbar anzuwen-<br />

denden neuen BNatSchG als rechtlicher „Anknüpfungspunkt“ für ELES fort.<br />

Die grundsätzliche Anwendbarkeit der ELES ist danach keinen Zweifeln ausge-<br />

setzt.<br />

Die ELES wahrt nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde auch im Übri-<br />

gen die rechtlichen Anforderungen, die an sie nach den Maßstäben der Recht-<br />

sprechung zu stellen sind.<br />

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