07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungs-<br />

gericht erhoben. Beide Eilverfahren wurden durch Beschluss des Bundesver-<br />

waltungsgerichts vom 14.05.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt (9 VR<br />

25.07 und 9 VR 24.07). Eine der beiden Klagen wurde zurückgenommen. In der<br />

Hauptsache hat das Bundesverwaltungsgericht dann die letzte Klage ein-<br />

schließlich der Hilfsanträge auf weitergehende Schallschutzmaßnahmen als<br />

unbegründet zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07).<br />

Hierauf erfolgte am 25.09.2009 der erste Spatenstich für die 7,8 km lange Bau-<br />

maßnahme. Eine Fertigstellung ist noch nicht erfolgt.<br />

Im Südosten knüpft dieser Streckenbereich an den 7,9 km langen Abschnitt 5 B<br />

(incl. Zubringer zum Ostwestfalendamm) der A 33 an. Für diesen Abschnitt von<br />

Bau-km 0-264,00 bis Bau-km 6+391,671 hat das seinerzeit zuständige Ministe-<br />

rium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> am 06.03.2006<br />

den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Gegen diesen Beschluss wurden vier<br />

Klagen sowie drei Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. §<br />

80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes NRW er-<br />

hoben. Die drei Anträge im vorläufigen Rechtsschutz wurden vom Oberverwal-<br />

tungsgericht zurückgewiesen (OVG NRW, Beschluss v. 16.02.2007, 11 B<br />

897/06.AK; OVG NRW, Beschluss v. 16.2.2007, 11 B 896/06.AK; OVG NRW,<br />

Beschluss v. 23.03.2007, 11 B 916/06.AK). Die vier Klagen wurden zurückge-<br />

nommen. Damit besteht auch hier bestandskräftiges Baurecht. Der erste Spa-<br />

tenstich erfolgte am 16.06.2007. Auch dieser A 33-Abschnitt ist noch nicht fertig<br />

gestellt.<br />

Diese vom Vorhabenträger vorgenommene Aufteilung des Gesamtvorhabens in<br />

drei Planfeststellungsabschnitte ist fehlerfrei erfolgt. Eine solche planungsrecht-<br />

liche Abschnittsbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-<br />

gerichts zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbstständige Ver-<br />

kehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine un-<br />

überwindlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 24. Novem-<br />

ber 2010, 9 A 13/09, juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008, 9 A<br />

27.06; juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 A 33.04; BVerwG,<br />

Urteil vom 19. Mai 1998, 4 A 9.97; BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 4 C<br />

5.96). Nach Nr. 8 Abs. 5 der Planfeststellungsrichtlinien 2007 ist die Bildung von<br />

Abschnitten sogar in der Regel erforderlich, wenn es sich um größere Strecken<br />

und/oder um Vorhaben mit besonders schwierigen Verhältnissen handelt. Der<br />

Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen liegt<br />

617

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!