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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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BImSchV, gegen die Planänderungen keine Bedenken“ (Stellungnahme vom<br />

22.06.2010).<br />

Insgesamt ist noch einmal festzuhalten, dass die vom Vorhabenträger in das<br />

Verfahren eingebrachten Luftschadstoffgutachten des Ingenieurbüros Lohmeyer<br />

fachlich-methodisch korrekt und damit nicht zu beanstanden sind.<br />

Diese abschließende Einschätzung wird auch vom Landesamt für Natur, Um-<br />

welt und Verbraucherschutz des Landes NRW geteilt. Das Landesamt für Natur,<br />

Umwelt und Verbraucherschutz NRW hat die Schadstoffberechnung im plan-<br />

festgestellten A 33-Abschnitt 7.1 geprüft und vor allem die folgenden Fragen<br />

näher behandelt: 1. Verwendung des Modells PROKAS_V, 2. Verwendete Me-<br />

teorologie, 3. Ermittlung der Hintergrundbelastung. Bei allen Fragenkomplexen<br />

kommt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zu dem<br />

Ergebnis, dass das in das Planfeststellungsverfahren vom Vorhabenträger ein-<br />

gebrachte Luftschadstoffgutachten mit PROKAS_V auf einer methodisch-<br />

korrekten Bewertungsmethode beruht, die zugrunde gelegten meteorologischen<br />

Daten sachgerecht sind und die Hintergrundbelastung korrekt ermittelt wurde<br />

(Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

NRW vom 03.09.2008).<br />

In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des Oberverwal-<br />

tungsgerichts NRW vom 11. Februar 2009 (11 D 45.06 AK, juris Rn. 119) ver-<br />

wiesen, in welchem zum Ingenieurbüro Lohmeyer ausgeführt wird: „… es han-<br />

delt sich um ein anerkanntes Gutachterbüro, das bereits in einer Vielzahl von<br />

Planaufstellungsverfahren Immissionsprognosen erstellt hat. Zweifel an der<br />

Sachkunde und Unparteilichkeit der Gutachter hat der Senat nicht“.<br />

Nach alledem treten beim Planvorhaben keine Probleme für die Luftqualität auf,<br />

die mit diesem Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden müssten.<br />

7.11 Beeinträchtigungen während der Bauphase<br />

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist auch über die Zulässigkeit des<br />

Vorhabens angesichts der sich daraus ergebenden baubedingten Beeinträchti-<br />

gungen zu entscheiden. Die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens er-<br />

fasst nicht nur das Vorhaben nach seiner Fertigstellung, sondern auch dessen<br />

Herstellung selbst. Auch wenn es sich bei Baustellen um nicht genehmigungs-<br />

bedürftige Anlagen im Sinne der Regelungen des BImSchG handelt, sind den-<br />

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