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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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LKW nicht akzeptabel.<br />

Zur Lösung schlägt der Vorhabensträger vor, die Rampe des Überführungsbauwerks<br />

steiler auszugestalten. Hierdurch könne die Zufahrt Nr. 1 höhengleich<br />

gestaltet werden. Entweder könne dann das Betriebsgelände Nr. 2 über das<br />

Gelände Nr. 1 erreicht werden oder erhalte eine eigene Zufahrt. Die Höhenverhältnisse<br />

hier lägen bei 0,9 m bei 3,6 % Steigung der Überführungsrampe.<br />

Die Einwenderin erwidert, eine Zuwegung zum Betriebsteil der GEG über den<br />

Betriebsteil Nr. 1 scheide aus. Das Betriebsgelände der GEG werde auch von<br />

Privatpersonen, die nicht das Gelände der Abfallentsorgungsanlage im Betriebsteil<br />

Nr. 1 benutzen dürften, angefahren. Im Übrigen berücksichtigten beide<br />

Lösungsansätze noch nicht die landwirtschaftliche Nutzung auf dem südlichen<br />

Teil des Flurstücks.<br />

Die Einwenderin schlägt stattdessen vor, das Überführungsbauwerk der Straße<br />

Im Hagen nach Westen zu verschwenken, so dass der vorhandene Straßenraum<br />

als künftige Zufahrt zu allen drei Nutzungsteilen verfügbar würde. Die<br />

ermögliche auch eine bessere Trennung zwischen dem Lieferverkehr und dem<br />

übrigen Anliegerverkehr auf der Straße Im Hagen.<br />

Nach eingehender Diskussion sagt der Vorhabensträger zu, die Straße Im Hagen<br />

nördlich der Brücke über die A 33 (die Lage der Brücke bleibt unverändert)<br />

nach Westen zu verschwenken und den verlassenen Straßenraum als Zufahrt<br />

zu allen drei Grundstücksteilen herzustellen bzw. zu belassen. Eine verkehrsgerechte<br />

Anbindung an das Überführungsbauwerk wird hergestellt.<br />

Dies findet die Zustimmung der Einwenderin. Der Verhandlungsleiter ergänzt,<br />

die Einwenderin werde im notwendigen Deckblattverfahren beteiligt.<br />

Stromleitungstrasse<br />

Der Vorhabensträger erläutert auf Nachfrage, die Lage der Trasse bleibe unverändert.<br />

Lediglich werde ein Mast erhöht, um eine Querung der A 33 zu ermöglichen.<br />

Bedingt durch diese Änderung ist ein neuer Maststandort erforderlich, für den<br />

mit Deckblatt I eine Fläche von 64 m 2 aus dem Flurstück 169 zum Erwerb in die<br />

Planunterlagen eingebracht wurde. Die Einwenderin hat im Deckblattverfahren<br />

keine Einwendung erhoben.<br />

Mit Deckblatt II wurde die notwendige Schutzstreifenerweiterung in Gestalt einer<br />

dauerhaften Beschränkung von 1.870 m 2 des Flurstücks 169 Gegenstand<br />

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