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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Schutzzaun<br />

Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, es handele sich<br />

nur um einen bauzeitlich zu errichtenden Schutzzaun, der nach Abschluss der<br />

Bauarbeiten wieder entfernt werde.<br />

Damit ist dieser Punkte für die Einwender erledigt.<br />

Überführung Landweg<br />

Die Einwender halten eine Fahrbahnbreite von 3,50 m auf der Brücke für zu<br />

schmal. Dies entspreche nicht der Verkehrsbedeutung des Landweges, namentlich<br />

im Vergleich zur Patthorster Straße. Die diene nicht, wie der Landweg,<br />

der Erschließung landwirtschaftlicher Betriebe, die dort vorgesehene Fahrbahnbreite<br />

sei mithin <strong>–</strong> unabhängig davon, dass nach Meinung der Einwender<br />

alle vorgesehenen Brücken zu schmal geplant seien <strong>–</strong> vergleichsweise überdimensioniert.<br />

Für manche landwirtschaftliche Fahrzeuge sei die Brücke des<br />

Landweges in der geplanten Fahrbahnbreite nicht passierbar. Ein Begegnungsverkehr<br />

sei überhaupt nicht möglich.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet auf diese Ausführungen zunächst, die Planung<br />

der Querungsbauwerke sei mit der Stadt Halle abgestimmt, die keinerlei Forderung<br />

einer größeren Fahrbahnbreite auf der Brücke des Landweges erhoben<br />

habe. Im Übrigen sei der Landweg auch in seinem heutigen Ausbaustandart<br />

nicht breiter als 3,00 m und lasse mithin auch heute schon einen Begegnungsverkehr<br />

nicht zu. Es sei insofern von seiner Ersatzpflicht nicht gedeckt, ausgerechnet<br />

auf der Brücke diese ohnehin vorhandenen Schwierigkeiten zu lösen.<br />

Vor der Brücke werde im Übrigen eine Ausweichstelle vorgesehen.<br />

Zwischen den Geländern habe die Brücke eine Fahrbahnbreite von 3,50 m mit<br />

2 x 0,50 m Hochborden, insgesamt also 4,50 m. Dies reiche für jedes regelmäßig<br />

zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeug aus und nur für die müssten die<br />

Straßen dimensioniert werden, nicht für Fahrzeuge mit Ausnahmeregelung.<br />

Dem Argument des Einwenders, möglicherweise würden in der Zukunft die<br />

Wege abseits der Brücken breiter ausgebaut mit der Folge, dass auf den Brü-<br />

wenn nachlaufend eine andere Planung an die A 33 heranrückt, die nach den<br />

Grundsätzen konkurrierender Planungen dann auf die Belange der A 33 Rücksicht<br />

zu nehmen hat.<br />

Die Einwendung wird mit den vom Vorhabenträger in der Erörterung vorgetragenen<br />

Argumenten und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

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