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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Einwender bekräftigen auf eine Frage des Verhandlungsleiters, dass sie als<br />

Entschädigung Ersatzland bevorzugen.<br />

Die Einwender weisen darauf hin, die Kopfbaumreihe sei genau über dem Drainagesammler<br />

der Flurstücke 25, 262 und 263 geplant. Der Vorhabensträger<br />

sagt zu, dies bei der Ausführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Auf die<br />

Frage nach der Höhe der Bäume mit Blick auf eine Verschattung erwidert der<br />

Vorhabensträger, Kopfbäume seien alle 7 Jahre auf den Stock zu setzten.<br />

Zur Pflege der Obstwiese erklärt der Vorhabensträger auf Nachfrage, die Einwender<br />

hätten keine Pflegepflichten, wenn sie die benötigte Fläche an ihn verkauften.<br />

Behielten sie das Eigentum, so erhielten sie eine Abwertungsentschädigung<br />

sowie für die dann von ihnen zu übernehmende Pflege eine einmalige<br />

Pflegeentschädigung.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

anzusehen sind. Eine Veränderung der Nutzung <strong>–</strong> z.B. von Grünland zur Obstbaumwiese<br />

<strong>–</strong> erbringt daher keinen nennenswerten Beitrag zur Stabilisierung<br />

der Steinkauzpopulation.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, vorhandene<br />

Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Dies gilt auch<br />

bei der Ausführung landschaftspflegerischer Maßnahmen.<br />

Diese Fragen sind in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

außerhalb der Planfeststellung zu klären.<br />

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