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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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keine vermeidbaren Beeinträchtigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 BNatSchG<br />

verbleiben.<br />

Mit dem Maßnahmenpaket ist schlüssig aufgezeigt, dass die Eingriffsfolgen<br />

ausreichend entschärft werden. Weitere mit verhältnismäßigen Mitteln realisier-<br />

bare Maßnahmen bzw. zumutbare Alternativen, mit denen darüber hinaus die<br />

Beeinträchtigungen durch den Eingriff an Ort und Stelle noch weiter reduziert<br />

werden könnten, sind nicht ersichtlich. Weder hinsichtlich des Schutzgutes Tie-<br />

re, Pflanzen und Biotope noch hinsichtlich der Schutzgüter Mensch, Boden,<br />

Wasser, Luft, Klima, Landschaftsbild sowie Kultur- und sonstige Sachgüter bie-<br />

ten sich insoweit entsprechende zusätzliche Vermeidungs- bzw. Minimierungs-<br />

oder Schutzmaßnahmen an. Insbesondere sind keine Maßnahmen erkennbar,<br />

mit denen ohne Aufgabe des Trassenverlaufs <strong>–</strong> die Trassenwahl ist nicht Ge-<br />

genstand der Eingriffsregelung <strong>–</strong> und ohne eine Beeinträchtigung der Pla-<br />

nungsziele weitere Flächenreduzierungen und damit eine weitere Minimierung<br />

der Lebensraumverluste erreicht oder mit zumutbarem Aufwand die mit dem<br />

Trassenverlauf einhergehenden und sich negativ auf Natur und Landschaft aus-<br />

wirkenden Stör- und Barrierewirkungen sinnvoll weiter reduziert werden könn-<br />

ten.<br />

Letztlich wären weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen <strong>–</strong> wie z. B.<br />

weitere oder breitere Querungshilfen bzw. Grünbrücken <strong>–</strong> zwar denkbar. Der<br />

dazu erforderliche Aufwand stünde aber außer Verhältnis zu den zusätzlichen<br />

Wirkungen, die erzielbar wären. Soweit der Verlauf der Autobahntrasse Berei-<br />

che quert, denen eine entsprechende Bedeutung für den Bestand geschützter<br />

Tierarten und ihre Flug- oder Wanderrouten zukommt, sind diese bereits in aus-<br />

reichendem Maße in das nicht nur Querungs- bzw. Überflughilfen als solche,<br />

sondern auch sich daran im funktionalen Zusammenhang anschließende Leit-<br />

einrichtungen und -korridore umfassende Maßnahmenprogramm einbezogen.<br />

Gleiches gilt für die Schutzmaßnahmen zugunsten der an die Straßentrasse<br />

und die zugehörigen Baufelder angrenzenden, vom Bau der Straßentrasse<br />

selbst ansonsten aber unberührt bleibenden Biotop- und Gehölzbereiche sowie<br />

der darin enthaltenen Höhlenbäume, Brutreviere, Laichhabitate oder sonstigen<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der<br />

artenschutzrechtlichen Betrachtung, die insoweit zu keinem anderen Ergebnis<br />

führt und auf die in diesem Zusammenhang zur weiteren Begründung verwie-<br />

sen wird (vgl. vorstehend Kapitel B 6.3 dieses Beschlusses).<br />

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