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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu<br />

gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträch-<br />

tigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleich-<br />

wertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu<br />

gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).<br />

Ausgleich und Ersatz erfolgen „Zug um Zug“ mit den von dem Vorhaben ausge-<br />

henden Beeinträchtigungen, um dem Naturhaushalt seine Leistungsfähigkeit<br />

kontinuierlich zu erhalten. Insofern sind die Zeiträume, innerhalb derer Kom-<br />

pensationsmaßnahmen umzusetzen sind, sinnvollerweise an den Bauablauf zur<br />

Realisierung des Vorhabens zu knüpfen.<br />

In noch stärkerem Maße muss dies für artenschutzrechtlich begründete Maß-<br />

nahmen der Vermeidung und Schadensminderung gelten, die erforderlich wer-<br />

den, um die Verletzung von Verbotstatbeständen auszuschließen.<br />

Wie den entsprechenden Kapiteln dieses Planfeststellungsbeschlusses im Ein-<br />

zelnen entnommen werden kann, ist dies für manche Arten nicht nur erforder-<br />

lich, um einzelne Individuen vor Schaden zu bewahren, sondern auch, um die<br />

lokale Population einer Art zu erhalten. Insbesondere dann, wenn Bruthabitate<br />

oder sonstige essenzielle Habitatbestandteile verloren gehen oder durch künfti-<br />

ge betriebsbedingte Beeinträchtigungen entwertet werden, müssen entspre-<br />

chende Ersatzstrukturen so frühzeitig geschaffen werden, dass sie ihre Funkti-<br />

on bereits zu dem Zeitpunkt erfüllen und von den Tieren auch angenommen<br />

werden können, in dem die Beeinträchtigung bau-, anlage- oder betriebsbedingt<br />

faktisch einsetzt.<br />

Insofern ist es auch hier sinnvoll und notwendig, den Zeitpunkt, zu dem Arten-<br />

schutzmaßnahmen ins Werk gesetzt werden müssen, an den Bauablauf oder<br />

aber an die Verkehrsfreigabe zu koppeln.<br />

Diese Kopplung würde durch eine „Öffnungsklausel“, wie sie vom Dezernat 33<br />

gefordert wurde (s.o.), aufgehoben. Denn der Zeitpunkt der Besitzeinweisung<br />

im Flurbereinigungsverfahren ist nicht notwendigerweise deckungsgleich mit<br />

demjenigen Zeitpunkt, an dem die artenschutzrechtlich relevante Beeinträchti-<br />

gung eintritt. Erst recht erfolgt die Besitzeinweisung nicht notwendigerweise be-<br />

reits zu einem solchen Zeitpunkt, an dem die mit Blick auf die Beeinträchtigung<br />

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