07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Im Habitatschutzrecht muss sich der Vorhabenträger im Rahmen einer Alterna-<br />

tivenprüfung nicht auf eine Alternativlösung verweisen lassen, wenn sich Art 6<br />

Abs. 4 der FFH-RL am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssper-<br />

re erweist, wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. hierzu im Einzelnen<br />

Kapitel B 6.4.5.4 dieses Beschlusses). Dementsprechend müssen Gesichts-<br />

punkte, die erhebliche Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten erwarten lassen,<br />

in dieser fachplanerischen Alternativenprüfung den Alternativvarianten mit dem<br />

ihnen beizumessenden Gewicht entgegen gehalten werden.<br />

Die Bedeutung der Funktionsbeziehungen nicht nur für das einzelne FFH-<br />

Gebiet, sondern für das gesamte Gebietsnetz Natura 2000 führt im vorliegen-<br />

den Fall dazu, dass die Variante V 11 gegenüber der V 16/K 1 nachteilig zu be-<br />

werten ist.<br />

Dabei ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass sie eine neue Trennlinie in<br />

den derzeit unvorbelasteten Raum zwischen zwei FFH-Gebieten legt, die in en-<br />

gen räumlichem Zusammenhang gelegen sind, am Laibach sogar unmittelbar<br />

ineinander übergehen und im Übrigen beide von diesem Bachlauf ebenso wie<br />

von Ruthe- und Loddenbach durchflossen werden. Gewässer jedoch stellen die<br />

Vernetzungselemente schlechthin innerhalb des Biotop- und Lebensraumver-<br />

bundes dar, weshalb im vorliegenden Fall Verflechtungsbeziehungen beider<br />

Gebiete auf der Hand liegen.<br />

Zwar verläuft die V 16/K 1 auch zwischen zwei FFH-Gebieten <strong>–</strong> dem Tatenhau-<br />

ser Wald und dem Gebiet DE-4017-301 „Östlicher Teutoburger Wald“. Jedoch<br />

bestehen zwischen diesen FFH-Gebieten bereits heute deutlich trennende<br />

Strukturen in Gestalt der Bahnlinie und des Siedlungsbandes entlang der B 68,<br />

denen sich die V 16/K 1 <strong>–</strong> auch insoweit im Sinne einer Belastungsbündelung <strong>–</strong><br />

annähert, ohne <strong>–</strong> im Gegensatz zur V 11 <strong>–</strong> eine völlig neue Trennlinie zu schaf-<br />

fen.<br />

Ausschlaggebend für die Bewertung der von den beiden Varianten bewirkten<br />

Beeinträchtigungen auf die im Raum vorhandenen FFH-Gebiete ist insoweit,<br />

dass die von der V 11 ausgehenden Trenn- und Zerschneidungseffekte neu in<br />

einen bis dahin weitgehend unvorbelasteten Raum getragen werden. Sie sind<br />

insofern graduell schwerwiegender einzustufen, als derartige Wirkungen, aus-<br />

gehend von der V 16/K 1. Unter anderen Blickwinkeln (z.B. Randeffekte) ist mit<br />

hoher Sicherheit davon auszugehen, dass die V 11 vergleichbare Wirkungen<br />

614

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!